
Termin: telefonisch und online
Wir möchten Ihr Anliegen zügig bearbeiten und Ihre Wartezeit möglichst kurz halten. Aus diesem Grund bitten wir Sie vor Ihrem Besuch um eine Terminvereinbarung.
Nutzen Sie dazu gerne unsere Online ...
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Liebe Bürgerinnen und Bürger!
Verwaltungsleistungen sind bitte der aufgeführten Dienstleistungsliste des MV-Bürgerserviceportals zu entnehmen. Finden Sie etwas nicht, dann schreiben Sie uns gern eine Email an info@lk-seenplatte.de oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0395 570870 an.
Mecklenburg-Vorpommern ist Kinder- und Familienland - und auch das erste Bundesland, das die Eltern vollständig von den Elternbeiträgen in der Kindertagesförderung entlastet.
Die jeweiligen Jugendämter in den Landkreisen und den beiden kreisfreien Städten sind erste Ansprechpartner/innen für Ihre Fragen - vor allem wenn es um persönliche Anliegen geht.
Antrag auf Bedarfsprüfung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
Antrag auf einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz gemäß §§ 3 bis 6 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und -pflege (KiföG M-V):
Folgende Unterlagen werden zur Bearbeitung Ihres Antrages / Antrag Kindertagespflege benötigt:
o vollständig ausgefüllter Antrag
o aktuelle Arbeitszeitbescheinigungen der Eltern (Personensorgeberechtigten)
o Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit oder des Jobcenters zur Teilnahme an einer Maßnahme
o Ausbildungsnachweis
o sonstige Tätigkeitsnachweise
Mecklenburg-Vorpommern ist Kinder- und Familienland. Deshalb hat sich die Landesregierung für die schrittweise Einführung einer für Eltern kostenfreien Kindertagesbetreuung eingesetzt.
Mecklenburg-Vorpommern ist somit das erste Bundesland, das die Eltern vollständig von den Elternbeiträgen in der Kindertagesförderung entlastet. Mit dem Landtagsbeschluss vom September 2019 kommt es zu einer Beitragsfreiheit in allen Förderarten - d.h. in Krippe, Kindergarten, Hort und Kindertagespflege - und im vollen Förderumfang, d.h. bis zu zehn Stunden täglich.
Mit dem Gesetz zur Einführung der Elternbeitragsfreiheit, zur Stärkung der Elternrechte und zur Novellierung des Kindertagesförderungsgesetzes (kurz KiföG MV) übernimmt das Land ab dem 1. Januar 2020 die Kosten für die vollständige Beitragsfreiheit der Eltern in Mecklenburg-Vorpommern.
Für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen gilt:
Der Antrag ist gemäß § 3 Abs. 5 KiföG M-V in der Regel drei Monate vor Betreuungsbeginn mit den erforderlichen und aktuellen Nachweisen (nicht älter als 3 Monate) einzureichen.
Für Kinder ab vollendetem 1. Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres sowie für Kinder ab vollendetem 3. Lebensjahr bis zum Eintritt in die Schule besteht gemäß § 3 Abs. 2 und 3 KiföG M-V ein Rechtsanspruch auf einen Teilzeitplatz (bis zu 30 h wöchentlich) in einer Kindertageseinrichtung.
Für die Beantragung eines Teilzeit- oder Halbtagsplatzes in einer Krippe/Kindergarten ab dem 1. Lebensjahr ist die Einreichung eines Antrages nicht mehr erforderlich.
Für die Beantragung eines Teilzeit- oder Halbtagsplatzes in einer Krippe/Kindergarten vor dem 1. Lebensjahr ist die Einreichung eines Antrages mit entsprechenden Nachweisen weiterhin erforderlich.
Für die Beantragung eines Ganztags- oder Teilzeitplatzes im Hort für Kinder ab dem Schuleintritt ist die Einreichung eines Antrages mit den zur Verfügung stehenden Formularen erforderlich
Für die Betreuung in Kindertagespflege gilt:
Der Antrag ist gemäß § 3 Abs. 5 KiföG M-V in der Regel drei Monate vor Betreuungsbeginn mit den erforderlichen und aktuellen Nachweisen (nicht älter als 3 Monate) einzureichen.
Für Kinder ab vollendetem 1. Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres besteht gemäß § 3 Abs. 2 KiföG M-V ein Rechtsanspruch auf einen Teilzeitplatz (bis 30 h wöchentlich) in einer Kindertageseinrichtung oder bei einer Tagespflegestelle.
Für Kinder ab vollendetem 3. Lebensjahr bis zum Eintritt in die Schule kann bei Bedarf die Förderung in Kindertagespflege erfolgen.
Für die Beantragung eines Ganztags-, Teilzeit- oder Halbtagsplatzes in Kindertagespflege für Kinder ab dem 1. Lebensjahr ist die Einreichung eines Antrages mit den zur Verfügung stehenden Formularen erforderlich.
Änderungen in Bezug auf die Betreuungszeit und -art bedürfen einer erneuten Antragstellung.
Übersicht der Kinderbetreuungseinrichtungen: