Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die im gemeinsamen Unterricht nicht hinreichend gefördert werden können, werden in Förderschulen unterrichtet. Förderschulen sind in ihrer pädagogischen Arbeit auf den individuellen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler ausgerichtet.
Sonderpädagogischer Förderbedarf besteht bei Kindern und Jugendlichen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- oder Lernmöglichkeiten so beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht oder in ihrer praktischen Berufsausbildung ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können.
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der Schule stellt die zuständige Schulbehörde den sonderpädagogischen Förderbedarf fest und empfiehlt den Erziehungsberechtigten einen Förderort. Grundlage der Entscheidung über Art, Umfang und Dauer und über die Voraussetzungen für einen angemessenen Unterricht ist ein sonderpädagogisches Gutachten. Die Erziehungsberechtigten haben einen Anspruch auf umfassende Beratung. Die Beratung erfolgt in der Regel durch den zur Gutachtenerstellung beauftragten Diagnostiker. Dabei werden die Erziehungsberechtigten über die auftretenden Probleme, die bisherigen Fördermaßnahmen sowie die Ergebnisse der sonderpädagogischen Diagnostik und die verschiedenen Möglichkeiten pädagogischer Hilfen informiert.
Die Erziehungsberechtigten entscheiden darüber, ob ihr Kind eine allgemeine Schule oder eine Förderschule besucht. Die zuständige Schulbehörde ist verpflichtet, die Erziehungsberechtigten eingehend zu beraten, wenn davon auszugehen ist, dass das Kind an dem gewählten Förderort nicht angemessen gefördert werden kann.