GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH
Antrag
Der Antrag ist formgebunden und vor Beginn des Vorhabens an die Bewilligungsbehörde zu stellen. Die Antragsunterlagen sind bei der Bewilligungsbehörde erhältlich oder können im Internet unter www.gsa-schwerin.de abgerufen werden.
Bewilligung
Bewilligungsbehörde ist die GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH. Die Bewilligung der Zuwendungen erfolgt durch schriftlichen Bescheid der GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH.
Im Zuge der Bewilligung ausgereichte Bildungsschecks sind an den externen Dienstleister schriftlich und im Einvernehmen mit dem externen Dienstleister abzutreten.
Mittelanforderung / Verwendungsnachweisverfahren
Bildungsschecks werden vom externen Dienstleister abgerechnet. Mit der rechtsverbindlichen Abtretung im Bildungsscheck wird der Zahlungsanspruch aus dem Zuwendungsbescheid an den Dienstleister abgetreten.
Für die Abrechnung von Bildungsschecks ist der (Sammel-)Abrechnungsbeleg, abrufbar unter www.gsa-schwerin.de, zu verwenden. Die Bildungsschecks können durch den externen Dienstleister innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes bei der Bewilligungsbehörde zur Auszahlung eingereicht werden.
Mit der Einreichung hat der externe Dienstleister folgende Unterlagen vorzulegen:
- eine qualifizierte Teilnahmebescheinigung in Form des vom externen Dienstleister und den betroffenen Beschäftigten unterzeichneten Bildungsschecks mit teilnehmerbezogenen Angaben,
- eine Gesamtabrechnung, die sowohl den über den Bildungsscheck abgedeckten Anteil als auch den vom Zuwendungsempfänger zu leistenden Eigenanteil ausweist,
- einen Zahlungsnachweis über den entrichteten Eigenanteil des Zuwendungsempfängers.
Unternehmensspezifische Maßnahmen werden vom Zuwendungsempfänger abgerechnet.
Bei unternehmensspezifischen Maßnahmen kann eine Mittelanforderung erst nach Leistungserbringung und Zahlung der zuwendungsfähigen Kosten spätestens sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraumes erfolgen.
Mit der Einreichung der Mittelanforderung hat der Zuwendungsempfänger folgende Unterlagen vorzulegen:
- einen zahlenmäßigen Nachweis anhand des durch die Bewilligungsbehörde vorgegebenen Formulars, eine Belegliste anhand des durch die Bewilligungsbehörde vorgegebenen Formulars,
- die Originalrechnungen zuzüglich der Zahlungsnachweise,
- für Vorhaben zur Kompetenzfeststellung der Beschäftigten und zur Analyse des Qualifizierungsbedarfs von Beschäftigten eine durch den Zuwendungsempfänger bestätigte kursbezogene Aufstellung über die Teilnahme an der Maßnahme,
- für Vorhaben zur beruflichen Qualifizierung von Beschäftigten eine durch den Zuwendungsempfänger und durch die betroffenen Beschäftigten bestätigte kursbezogene Aufstellung über die Teilnahme an der Qualifizierung,
- Darstellung und Nachweise der Publizitätsmaßnahmen, die während der Projektlaufzeit durchgeführt wurden,
- einen Sachbericht über den Erfolg des Vorhabens,
- für Vorhaben zur beruflichen Qualifizierung von Beschäftigten eine Bestätigung des Zuwendungsempfängers, dass die Einwilligungserklärungen der Beschäftigten über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Unternehmen vorliegen.
Wird vorgenanntes Verfahren zum Mittelabruf eingehalten und bei unternehmensspezifischen Maßnahmen zusätzlich ein formgebundener Sachbericht, der Ausführungen zum Erfolg der Maßnahme beinhaltet, eingereicht, gilt der Nachweis der Verwendung als erbracht. Ein gesondertes Verwendungsnachweisverfahren ist nicht notwendig.
Die Förderung setzt voraus, dass die Beratungs- und Qualifizierungsleistungen von geeigneten externen Dienstleistern erbracht werden, die weder mit dem Antragsteller ein verbundenes Unternehmen bilden, noch ein Partnerunternehmen des Antragstellers sind (gemäß Anhang 1 Artikel 3 Nummer 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014).
Als geeignet gelten externe Dienstleister, die über eine der nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen verfügen:
- eine staatliche Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung nach § 6 des Weiterbildungsförderungsgesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V, S. 342),
- ein anerkanntes Qualitätsmanagementsystem-Zertifikat nach § 4 Absatz 1 der Weiterbildungslandesverordnung,
- ein von der Bewilligungsbehörde anerkanntes Qualitätsmanagement-System,
- eine von der Bewilligungsbehörde im Zusammenhang mit der Maßnahme anerkannte besondere Eignung oder
- einen Nachweis, dass die durchzuführende Maßnahme vom Gegenstand der Satzung oder der Gewerbeanmeldung erfasst wird.
Die Förderung von Maßnahmen mit Bildungsschecks setzt voraus, dass mit Antragstellung die Einwilligungserklärungen der Beschäftigten über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorliegen.
Die Förderung unternehmensspezifischer Maßnahmen setzt voraus, dass das Unternehmen mit der Abrechnung bestätigt, dass die Einwilligungserklärungen der Beschäftigten über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Unternehmen vorliegen.
Bildungsschecks
- formgebundener Antrag inklusive Anlagen 1, 2 und 3
- gegebenenfalls Anlage Vollmachterteilung
- Kopie des aktuellen und vollständigen Vereins- bzw. Handelsregisterauszugs (NICHT ÄLTER ALS 12 MONATE)
- Kopie der Gewerbeanmeldung beziehungsweise Mitgliedsbescheinigung von zuständiger Kammer oder Eintragung in das Berufsregister oder Kassenzulassung
Unternehmensspezifische Maßnahmen
- formgebundener Antrag inklusive Anlagen 1 und 2
- gegebenenfalls Anlage Vollmachterteilung
- Kopie des aktuellen und vollständigen Handelsregisterauszugs (NICHT ÄLTER ALS 12 MONATE)
- Kopie der Gewerbeanmeldung
- Angebot/e des/der externen Dienstleister/s
- Eignungsnachweise des externen Dienstleisters
Wer wird gefördert?
Zuwendungsempfänger können natürliche Personen, die Inhaber eines Unternehmens sind, Personengesellschaften und juristische Personen des privaten Rechts sein, die ihren Sitz, ihre Niederlassung oder ihre Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern haben.
Was wird gefördert?
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen zum Zweck der beruflichen Qualifizierung von Beschäftigten, die dem Ziel der Fachkräftesicherung durch den Erwerb, den Erhalt und die Erweiterung der beruflichen Kompetenzen und Qualifikationen dienen und so insbesondere die Anpassung der Unternehmen und Beschäftigten an den technischen, wirtschaftlichen und demografischen Wandel unterstützen.
Gefördert werden folgende Maßnahmen für Unternehmen mit Sitz, Niederlassung oder Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern:
Bildungsschecks
Gefördert wird die Teilnahme an der beruflichen Weiterbildung von Beschäftigten durch Maßnahmen, die es ermöglichen, Kompetenzen und Qualifikationen im Unternehmenskontext zu erhalten, zu erweitern oder zu erwerben.
Unternehmensspezifische Maßnahmen
- zur Kompetenzfeststellung der Beschäftigten,
- zur Analyse des Qualifizierungsbedarfs von Beschäftigten bezüglich deren Arbeitsplätze im Unternehmen,
- zur beruflichen Qualifizierung von Beschäftigten, die die es ermöglichen, deren Kompetenzen und Qualifikationen zur Fachkräftesicherung im Unternehmen zu erwerben, zu erhalten und zu erweitern.
Wie wird gefördert?
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
Zuwendungen für Bildungsschecks
- Die Höhe der Zuwendung beträgt 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 3.000,00 Euro je Bildungsscheck und Qualifizierungsmaßnahme. Zuwendungsfähige Ausgaben sind die dem Zuwendungsempfänger in Rechnung gestellten Lehrgangskosten des externen Dienstleisters. Der Bewilligungszeitraum beträgt grundsätzlich 24 Monate.
- Nicht zuwendungsfähig sind: die erstattungsfähige Mehrwertsteuer sowie Skonti und Rabatte; Kosten, die externe Dienstleister dem Unternehmen für die Abrechnung der Maßnahme in Rechnung stellen; Prüfungszeiten und Prüfungsgebühren; Kosten für Bewirtung (Getränke, Imbiss, Verpflegung usw.). Von der Gewährung einer Zuwendung ausgeschlossen sind Qualifizierungen, zu denen der Antragsteller aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet ist.
Zuwendungen für unternehmensspezifische Maßnahmen
- Die Höhe der Zuwendung beträgt grundsätzlich 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Höhe der Zuwendung kann für mittlere Unternehmen 60 Prozent und für kleine Unternehmen 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Diese Antragsteller müssen die für kleine und mittlere Unternehmen gültige EU-Definition gemäß Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Anhang I erfüllen. Zuwendungsfähige Ausgaben sind die dem Zuwendungsempfänger in Rechnung gestellten Leistungen des externen Dienstleisters.
- Nicht zuwendungsfähig sind die erstattungsfähige Mehrwertsteuer sowie Skonti und Rabatte; Kosten, die externe Dienstleister dem Unternehmen für die Abrechnung der Maßnahme in Rechnung stellen; Prüfungszeiten und Prüfungsgebühren; Kosten für Bewirtung (Getränke, Imbiss, Verpflegung usw.).
- Von der Gewährung einer Zuwendung ausgeschlossen sind Qualifizierungen, zu denen der Antragsteller aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet ist.