Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern
Abt. 2 Justizvollzug, Ambulante Straffälligenarbeit und Gnadenwesen
Puschkinstraße 19 - 21
19055 Schwerin
Landesamt für ambulante
Straffälligenarbeit Mecklenburg-Vorpommern
Dierkower Damm 29
18146 Rostock
Die Zuwendung zur Förderung der Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie, gemeinnützige Arbeit muss unter Verwendung des vorgesehenen Vordrucks beantragt werden:
- Den Antrag erhalten Sie bei der Bewilligungsbehörde.
- Nach Eingang Ihres vollständigen Antrages wird dieser durch die Bewilligungsbehörde geprüft und Sie erhalten zeitnah eine Entscheidung.
Antragsteller muss seinen Sitz in M-V haben und seine Einrichtungen in M-V betreiben
- Maßnahme muss ordnungsgemäß und zweckentsprechend durchgeführt werden, hierzu gehört insbesondere die Zusammenarbeit mit den Staatsanwaltschaften und den Justizvollzugsanstalten
- Der Zuwendungsempfänger hat eine anonyme Statistik für den Zuwendungsgeber über Art und Umfang der erbrachten Leistungen zu führen und jährlich einen Sachbericht zu erstellen.
Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist es, Personen, die zu einer Geldstrafe verurteilt sind und diese nicht bezahlen können, durch geeignete Maßnahmen bei der Ableistung freier, gemeinnütziger Arbeit zu unterstützen und damit die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe zu vermeiden.
Gegenstand der Zuwendung
Durch Vermittlung, Anleitung, Betreuung und Überwachung in freie, gemeinnützige Arbeit soll der Zielgruppe geholfen werden, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe zu vermeiden.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige, rechtsfähige Vereine des privaten Rechts, die Zuwendungen auch an durch das JM anerkannte Träger (Beschäftigungsgeber) für die Anleitung und Betreuung gem. Nr. 1 der Richtlinie genannten Personenkreis weiterreichen können.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
In der Regel erfolgt eine Anteilfinanzierung für Personal- und Sachkosten.