Die zuständigen Rehabilitationsträger im Bereich der Früherkennung und Frühförderung sind die Träger der Sozialhilfe/Eingliederungshilfe, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die gesetzlichen Krankenkassen und das Land Mecklenburg-Vorpommern für den Bereich der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge im Rahmen der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden.
Förderung in einer Heilpädagogischen Frühförderstelle (FF) oder Interdisziplinären Frühförderstelle (IFF):
Sie sind familien- und wohnortsnahe Dienste und Einrichtungen. Die Stellen helfen bei der Früherkennung, Behandlung und Förderung von Kindern, auch in Zusammenarbeit mit Medizinern, Therapeuten und Pädagogen. Eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung soll so früh wie möglich erkannt und dann durch Förder- und Behandlungsmaßnahmen gemildert werden. Die Leistungen werden ambulant, teils auch mobil, erbracht.
Innerhalb der Erstberatung im Sinne eines niedrigschwelligen Beratungsangebotes mit den Eltern / Bezugspersonen des Kindes ist zu klären, welche Leistung empfohlen wird.
Die Frühförderung muss von einem Vertragsarzt (Facharzt für Kinderheilkunde und Jugendmedizin bzw. Allgemeinmedizin) oder einem Arzt des öffentlichen Gesundheitsdienstes (Kinder- und jugendärztlicher Gesundheitsdienst) veranlasst werden. Ist nach der ersten Diagnose die Behandlung und Förderung in einer dieser Frühförderstellen angezeigt, wird zusammen mit den Eltern oder einer Bezugsperson des Kindes ein Förder- und Behandlungsplan erstellt. Das Ergebnis wird auch dem behandelnden Hausarzt mitgeteilt. Die erste Diagnose wird von der Krankenkasse übernommen. Wird die weitere Behandlung in einer Heilpädagogischen Frühförderstelle angesiedelt, übernehmen die Träger der Sozialhilfe/Eingliederungshilfe bzw. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten. Bei einer Interdisziplinären Frühförderstelle werden die Kosten aufgeteilt. Die Kosten für den heilpädagogischen Teil übernehmen die Träger der Sozialhilfe/Eingliederungshilfe bzw. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die medizinisch-therapeutischen Behandlungen werden von den Krankenkassen getragen.
Förderung in Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ):
In Sozialpädiatrischen Zentren werden die Kinder behandelt, die wegen der Art, der Schwere oder der Dauer ihrer Behinderung oder einer drohenden Behinderung nicht von geeigneten Ärzten oder in geeigneten Interdisziplinären Frühförderstellen behandelt werden können. Die Überweisung von behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern in SPZ wird von niedergelassenen Vertragsärzten veranlasst. In den SPZ erfolgt die Diagnostik, Behandlung und Förderung in enger Zusammenarbeit mit dem überweisenden Arzt, den Eltern, weiteren behandelnden und fördernden Einrichtungen sowie dem sozialen Umfeld. Im Vergleich zu den Frühförderstellen werden in Sozialpädiatrischen Zentren mehr medizinische und therapeutische Behandlungen durchgeführt. Die Zentren stehen unter ärztlicher Leitung. Die Kosten werden von den Krankenkassen übernommen. Für die pädagogischen Leistungen kommen die Sozial- und Jugendämter auf. In einem SPZ können medizinisch-therapeutische Leistungen für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr erbracht werden.
Behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder werden in Heilpädagogischen Frühförderstellen, Interdisziplinären Frühförderstellen und Sozialpädiatrischen Zentren gefördert.
In welcher dieser Einrichtungen die Förderung durchgeführt wird, richtet sich nach
- Art, Schwere oder Dauer der Erkrankung oder
- einer drohenden Krankheit des Kindes,
- den für das Kind bzw. die Eltern/ Bezugspersonen erforderlichen Leistungen und
- danach, wo diese Leistungen angeboten werden.
Für den Beginn der Maßnahmen gibt es keine feste Frist.
Früherkennung und Frühförderung kann mit der Geburt oder bei Auffälligkeiten während der frühkindlichen Entwicklung beginnen und endet spätestens mit der Aufnahme in die Schule.
Wenn Sie Fragen haben oder konkrete Hilfe benötigen, wenden Sie sich an den zuständigen Rehabilitationsträger oder an eine Heilpädagogische Frühförderstelle, eine Interdisziplinären Frühförderstelle oder ein Sozialpädiatrisches Zentrum im Land Mecklenburg-Vorpommern. Je früher Sie sich beraten lassen, um so besser ist es.
Die Frühförderung richtet sich an behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder von der Geburt bis spätestens zum Schuleintritt. Den Eltern bietet sie Beratung und Unterstützung.
Näheres zu den Anforderungen an Heilpädagogische Frühförderstellen, Interdisziplinäre Frühförderstellen und Sozialpädiatrische Zentren wurde in der von den zuständigen Rehabilitationsträgern unterzeichneten Landesrahmenempfehlung zur Umsetzung der Frühförderungsverordnung des Bundes (FrühV) in Mecklenburg-Vorpommern vereinbart.
Die Landesrahmenvereinbarung zur Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Kinder in Mecklenburg-Vorpommern nach § 46 Absatz 4 SGB IX (LRV M-V § 46 Absatz 4 SGB IX) wird derzeit zwischen den Leistungserbringern und den Rehabilitationsträgern verhandelt.