Auskünfte erteilt das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen. In der Zentralen Informations- und Annahmestelle (ZIA) Ihres Finanzamts können Sie die Broschüre "Steuertipps für Familien" mit weiteren Informationen erhalten. Sie ist auch im Internet unter www.steuerportal-mv.de herunterladbar.
Für die (Günstiger-)Prüfung im Rahmen der Einkommensteuererklärung ist kein Antrag notwendig. Wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung abgeben, prüft Ihr Finanzamt von Amts wegen bei jedem Ihrer Kinder, ob für Sie die Anrechnung der Freibeträge für Kinder günstiger ist als das bereits ausgezahlte Kindergeld. Der Steuerbescheid enthält im Erläuterungsteil eine entsprechende Bemerkung hierzu.
Die nachfolgenden Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Freibeträge für Kinder bzw. von Kindergeld erfüllt sein:
Kinder sind
- leibliche Kinder und Adoptivkinder (im ersten Grad verwandte Kinder) sowie
- Pflegekinder
Als Pflegekind ist ein Kind anzuerkennen, das mit Ihnen durch eine familienähnliche, auf längere Dauer angelegte Beziehung verbunden ist und das Sie in Ihren Haushalt aufgenommen haben. Voraussetzung ist ferner, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht und Sie das Kind zu einem nicht unwesentlichen Teil auf Ihre Kosten unterhalten.
Kinder unter 18 Jahren werden (grundsätzlich jeweils zur Hälfte bei den Elternteilen) steuerlich berücksichtigt, wenn Sie im Inland ansässig sind.
Kinder über 18 Jahren werden steuerlich berücksichtigt
- bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, wenn das Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und arbeitssuchend gemeldet ist,
- bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird (einschließlich Schulausbildung) oder die Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann oder sich das Kind in einer Übergangszeit von nicht mehr als vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder Ausbildungsabschnitt und Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes bzw. einer davon befreienden Tätigkeit befindet,
- über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus um die Dauer des geleisteten gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der davon befreienden Tätigkeit, höchstens um die Dauer des gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes.
Behinderte über 18 Jahre alte Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, können ebenfalls auf Antrag berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Kinder, die älter als 25 Jahre sind, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Da die Prüfung im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung erfolgt, gelten die für die Abgabe der Einkommensteuererklärung geltenden Fristen.
Der Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf sind steuerliche Freibeträge für Kinder. Hiermit sollen Bürger mit Kindern gegenüber kinderlosen Bürgern mit gleichem Einkommen steuerlich entlastet werden.
Der Kinderfreibetrag für das sog. sächliche Existenzminimum beträgt derzeit 5.460 Euro (2.730 Euro je Elternteil) jährlich. Hinzu kommt noch der Freibetrag für Betreuungs-, und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von gegenwärtig 2.928 Euro jährlich (1.464 Euro je Elternteil). Insgesamt ergeben sich damit 8.388 Euro (4.194 Euro je Elternteil) je Kalenderjahr.
Diese Freibeträge werden grundsätzlich jeweils zur Hälfte auf die beiden Elternteile aufgeteilt (Halbteilungsgrundsatz). Über Ausnahmen von dem Halbteilungsgrundsatz und Übertragungsmöglichkeiten können Sie sich in Ihrem Wohnsitzfinanzamt informieren und ggf. einen entsprechenden Antrag stellen.
Soweit die Abzugsvoraussetzungen nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt sind, werden die Freibeträge zeitanteilig gewährt.
Die Freibeträge für Kinder wirken sich allerdings nicht auf die Höhe der monatlichen Lohnsteuer, jedoch auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und ggf. der Kirchensteuer aus.
Nicht zu verwechseln sind diese Freibeträge mit dem Kindergeld. Als steuerliche Entlastung wird ab der Geburt des Kindes monatlich Kindergeld gezahlt.
Bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer wird von Amts wegen geprüft, ob anstelle des für das Veranlagungsjahr monatlich tatsächlich gezahlten Kindergeldes der Abzug der Freibeträge für Kinder steuerlich günstiger ist. Die Veranlagung zur Einkommensteuer wird deshalb mit einer Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder unter Verrechnung des gezahlten Kindergeldes durchgeführt.
Dabei wirkt sich die Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder nur in den Fällen aus, in denen das gezahlte Kindergeld die verfassungsrechtlich gebotene Freistellung der zwangsläufigen Unterhaltsaufwendungen für das Kind nicht gewährleisten kann. Das ist der Fall, wenn sich durch die Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder bei der Veranlagung zur Einkommensteuer aufgrund der Höhe des zu versteuernden Einkommens eine höhere Steuerentlastung für den Steuerpflichtigen ergibt als durch das tatsächlich gezahlte Kindergeld bislang erreicht wurde.
Anderenfalls verbleibt es beim gezahlten Kindergeld.