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Liebe Bürgerinnen und Bürger!

Sie finden hier unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, hier die Fachämtern sowie die Bürgerservicezentren und hier unsere Sprechzeiten.  Für das Aufsuchen von unseren Verwaltungsleistungen nutzen Sie bitte die hier aufgeführten Verwaltungsleistungen des Bürgerserviceportals MV.

Finden Sie etwas nicht, dann schreiben Sie uns gern eine Email an info@lk-seenplatte.de  oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0395 570870 an.

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Besondere Wohnformen und Leistungen der Pflege

Die ehemaligen stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe heißen seit dem 1. Januar 2020 besondere Wohnformen.

Zuständige Stelle

Auskünfte erteilt der örtlich zuständige Sozialhilfeträger (Sozialamt) bzw. der Träger der Eingliederungshilfe des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.

Verfahrensablauf

Telefonisch Beratungstermin vereinbaren.

Voraussetzungen

Antragserfordernis für die Leistungen der Eingliederungshilfe.

Vorliegen einer Notwendigkeit auf Unterstützung für eine behinderte Person nach Prüfung des konkreten Einzelfalls (Eingliederungshilfe),
Pflegebedürftigkeit,

Vorliegen der Notwendigkeit einer Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Prüfung des konkreten Einzelfalls (durch den Sozialhilfeträger),

Vorrangige Leistungen Dritter (Rente, Einkommen) sind zu prüfen.

Menschen mit Behinderungen in besonderen Wohnformen, die ausschließlich Eingliederungshilfe beziehen, weil sie ihren Bedarf an Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen decken, können dem Grunde nach einen Anspruch auf Wohngeld haben.

Erforderliche Unterlagen

Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen informiert:

  • für die Leistungen zum Lebensunterhalt: der zuständige Sozialhilfeträger,
  • für die Eingliederungs- und Pflegeleistungen: der zuständige Träger der Eingliederungshilfe

Fristen

einzelfallabhängig

Volltext

Zum 1. Januar 2020 traten wichtige Gesetzesänderungen in Kraft, die mit der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) geregelt werden. Die bisherige Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung wurde in den Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) überführt.

Seit dem 1. Januar 2020 erfolgt eine strikte Trennung von den Leistungen der Eingliederungshilfe (Fachleistungen) zu den existenzsichernden Leistungen (Lebensunterhalt, Wohnen). Man nennt das auch „Personenzentrierung“.

Für Menschen mit Behinderungen, die bisher in den Einrichtungen der Behindertenhilfe lebten, mussten deshalb die Modalitäten und Zuständigkeiten für die Gewährung von Leistungen (Eingliederungshilfe, Pflege und Hilfe zum Lebensunterhalt) neu geregelt werden.

Der Träger der Eingliederungshilfe übernimmt die Leistungen der Pflege. Die Pflegekasse erstattet wie bisher die Pflegeleistungen pauschal in Höhe von 266 Euro pro Monat.

Die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes konkretisieren u. a., welche besonderen Wohnformen davon umfasst sind.

Seit dem 1. Januar 2020 gilt das Nettoprinzip. Die Menschen mit Behinderung, die in einer besonderen Wohnform leben, erhalten alle Einkünfte, ihren Regelbedarf und die Kosten der Unterkunft direkt auf ihr Konto gezahlt.  Davon haben sie ihren Lebensunterhalt und die „Wohnkosten“ in der besonderen Wohnform zu zahlen. Der frühere Barbetrag und die Kleiderpauschale entfallen mit der Systemumstellung.

Dokumente und Formulare

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