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Daueraufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige von Deutschen beantragen
[Nr.99010015012004 ]

Unter bestimmten Umständen können Sie als Familienangehöriger bei der Ausländerbehörde die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte beantragen.

Zuständige Stelle

Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.

Verfahrensablauf

  • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragstellung online ermöglicht oder ein spezielles Formular vorhält.
  • Ist die Antragstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihrer Angaben mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
  • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
  • Wenn keine Gründe entgegenstehen, werden für die Herstellung der Daueraufenthaltskarte Ihre Fingerabdrücke genommen. Außerdem müssen Sie eine Unterschrift leisten.
  • Die Ausländerbehörde beauftragt bei der Bundesdruckerei die Herstellung der Daueraufenthaltskarte im Scheckkartenformat. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die Daueraufenthaltskarte bei der zuständigen Stelle abholen. Die Abholung muss grundsätzlich persönlich erfolgen.
  • Die Ausstellung der Daueraufenthaltskarte erfolgt in der Regel innerhalb von sechs Monaten.
  • Wird die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte abgelehnt, erhalten Sie einen Bescheid.

Voraussetzungen

  • Sie besitzen die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates (d. h., Sie sind nicht Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedsstaates, des EWR oder der Schweiz).
  • Sie sind Familienangehöriger einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, d. h. Sie sind
    • Ehegatte,
    • Lebenspartner,
    • ein Verwandter in gerade absteigender Linie (zum Beispiel Kinder) des Deutschen oder des Ehegatten/ Lebenspartners, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder dem von diesen Unterhalt gewährt wird, oder
    • ein Verwandter in gerader aufsteigender Linie (zum Beispiel Eltern und Großeltern) des Deutschen oder des Ehegatten oder des Lebenspartners, dem von diesen Unterhalt gewährt wird.
      Bitte beachten Sie: Bei studierenden Bezugspersonen beschränkt sich der Kreis der nachzugsberechtigten Familienangehörigen auf Ehegatten und Lebenspartner sowie Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.
  • Sie pflegen eine familiäre Beziehung zum Deutschen (dafür müssen Sie nicht zwangsläufig zusammen wohnen).
  • Sie haben sich über einen Zeitraum von fünf Jahren ständig mit Ihrer Bezugsperson in Deutschland aufgehalten.
    Bitte beachten Sie: Für die Fristberechnung zum Erwerb des Daueraufenthaltsrechts sind kürzere Abwesenheitszeiten unbeachtlich. So kann auch von einem ständigen Aufenthalt ausgegangen werden beim Verlassen des Bundesgebiets für insgesamt sechs Monate im Jahr oder zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes sowie aus wichtigem Grund einmalig für bis zu zwölf aufeinander folgende Monate (zum Beispiel aufgrund einer schweren Krankheit, eines Studiums oder einer Berufsausbildung).
    Der Bezugszeitraum für die zulässige sechsmonatige Abwesenheit ist der Zeitraum pro Aufenthaltsjahr, beginnend mit dem Jahrestag des Aufenthaltsbeginns.
    Sie können bereits vor Ablauf von fünf Jahren ein Daueraufenthaltsrecht erwerben, wenn Ihre Bezugsperson beispielsweise infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstirbt.
  • Sie haben über fünf Jahre die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Freizügigkeit drittstaatsangehöriger Familienangehöriger erfüllt. Davon können Sie ausgehen, wenn Ihnen die Aufenthaltskarte für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt wurde.

Erforderliche Unterlagen

  • anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
  • aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
  • bei Minderjährigen: Zustimmung der personensorgeberechtigten Personen zum geplanten Aufenthalt (Einverständniserklärung); können die sorgeberechtigten Eltern den Antrag nicht gemeinsam für ihr Kind stellen, wird eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Elternteils benötigt; steht das Sorgerecht nur einem Elternteil zu, genügt die Unterschrift dieses Elternteils

Die Ausländerbehörde kann zudem die Vorlage der folgenden Unterlagen verlangen:

  • Nachweis über das Fortbestehen der familiären Beziehung zur Bezugsperson (zum Beispiel Heirats oder Geburtsurkunde)
  • Nachweis, dass die Bezugsperson von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat (zum Beispiel Meldebestätigung, Arbeitsvertrag oder Einstellungszusicherung, Gewerbeschein oder Nachweis über die selbstständige Tätigkeit)

Beim Nachzug zu einer nichterwerbstätigen Bezugsperson kann die Ausländerbehörde außerdem verlangen:

  • Nachweis ausreichender Existenzmittel
  • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder Versicherungs-Police)

Beim Nachzug zu einer Bezugsperson im Studium kann die Ausländerbehörde außerdem verlangen:

  • Hochschulzulassung oder Immatrikulationsbescheinigung der Bezugsperson
  • Nachweis ausreichender Existenzmittel
  • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder Versicherungs-Police)

Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Fristen

Antragsfrist: 6 Wochen bis 8 Wochen

Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):
Spätestens 6 Wochen bis 8 Wochen vor Ablauf Ihrer Aufenthaltskarte sollten die erforderlichen Angaben und Unterlagen bei der Ausländerbehörde eingehen. Sofern keine Ausnahmetatbestände erfüllt sind, kann die Daueraufenthaltskarte frühestens nach einem Aufenthalt von fünf Jahren beantragt werden.

Die Daueraufenthaltskarte wird unbefristet ausgestellt. Lediglich der elektronische Kartenkörper wird befristet ausgestellt und muss nach dem Ende der Gültigkeit erneuert werden.

Formulare

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Ja

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

Volltext

Wenn Sie sich als drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Deutschen über einen Zeitraum von fünf Jahren mit Ihrer Bezugsperson ständig und rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, können Sie unabhängig vom weiteren Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen ein Daueraufenthaltsrecht erhalten und bei der Ausländerbehörde die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte beantragen.

Die Ausländerbehörde überprüft die Dauer und die Rechtmäßigkeit Ihrer zurückgelegten Aufenthaltszeiten und stellt die Daueraufenthaltskarte bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb von sechs Monaten aus.

„Rechtmäßig“ ist Ihr fünfjähriger ständiger Aufenthalt dann, wenn Sie die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Freizügigkeit drittstaatsangehöriger Familienangehöriger über einen Zeitraum von fünf Jahren erfüllt haben (zum Beispiel, wenn Sie für fünf Jahre im Besitz einer Aufenthaltskarte waren).

Für die Fristberechnung zum Erwerb des Daueraufenthaltsrechts sind kürzere Abwesenheitszeiten unbeachtlich. So kann auch beim Verlassen des Bundesgebiets für insgesamt sechs Monate im Jahr, zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes sowie aus wichtigem Grund einmalig für bis zu zwölf aufeinander folgende Monate (zum Beispiel aufgrund einer schweren Krankheit, eines Studiums oder einer Berufsausbildung) von einem ständigen Aufenthalt ausgegangen werden.

Mit dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts erhalten Sie unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit eine verbesserte Rechtsstellung. Darüber hinaus erhöht sich der Ausweisungsschutz.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Familienangehörige das Daueraufenthaltsrecht auch unabhängig von einem ständigen Aufenthalt mit dem freizügigkeitsberechtigten Deutschen erhalten (zum Beispiel, wenn die Bezugsperson nach einem mindestens zweijährigen gemeinsamen Aufenthalt in Deutschland oder infolge eines Arbeitsunfalls/ einer Berufskrankheit verstirbt).