Die Kreisverwaltung bietet neben der telefonischen Terminvergabe beim Bürgerservice nun auch die Online-Terminvergabe für die Kfz-Zulassung und für Führerscheinangelegenheiten an. Verfügbar ist ein Terminfenster für die nächsten vier Wochen (Uhrzeit ...
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Dokumente und Formulare
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Zuständige Stelle
Wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde des Ortes, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.
Voraussetzungen
Für das Führen des Fahrzeugs notwendige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis
Mindestalter: 21 Jahre;
bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen: 19 Jahre
persönliche Zuverlässigkeit
geistige und körperliche Eignung
ausreichendes Sehvermögen
Besitz der EU-/EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B (oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis) seit mindestens zwei Jahren (bei Beschränkung der FzF auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr) oder zweijähriger Besitz der Fahrerlaubnis innerhalb der letzten fünf Jahre
falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll: Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
falls die FzF für Taxen, Mietwagen und gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll: Einen Nachweis der Fachkunde, welcher derzeit allerdings noch nicht vorgelegt werden muss.
Erforderliche Unterlagen
amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (z.B. Personalausweis, Reisepass)
ggf. aktuelle Meldebescheinigung
EU-/EWR-Führerschein
Nachweis, dass die Anforderungen an das Sehvermögen erfüllt sind,
Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
Falls die FzF für Taxen, Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll zusätzlich:
Fachkundenachweis (ist aktuell noch nicht vorzulegen)
Falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll zusätzlich:
Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
ärztliches Gutachten
Führerscheinersatz bei Verlust / Diebstahlgültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
1 aktuelles Lichtbild (35 x 45 mm)
VK-30-Karten, wenn die Fahrerlaubnis zwischen 1969 und dem 31.05.1982 erteilt wurde
Karteikartenabschrift, wenn die Fahrerlaubnis durch einen anderen Landkreis erteilt wurde
Polizeianzeige bei Diebstahl
Der jeweilige Antrag ist persönlich in der Fahrerlaubnisbehörde zu stellen. Vor der Antragstellung hier nicht genannter Vorgänge wird empfohlen, Rücksprache mit den Mitarbeitern der Fahrerlaubnisbehörde zu halten.
Volltext
Wenn Sie Fahrgäste in einem Kraftfahrzeug befördern und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist, benötigen Sie zusätzlich zur allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF). Das Gleiche gilt, wenn Sie in einem Krankenkraftwagen entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördern.
Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) ist nicht erforderlich für
Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes (NATO),
Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste.
Wenn Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 sind, benötigen Sie eine FzF nur dann, wenn Sie ein Taxi führen.