Seiteninhalt
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z

Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
[Nr.99023001012003 ]

Um entgeltlich Fahrgäste zu befördern, ist eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) nötig.

Online-Dienste

Für Ihren Wohnort wurde leider keine Online-Dienste gefunden.

Dokumente und Formulare

Für Ihren Wohnort sind leider keine Dokumente oder Formulare verfügbar.

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde des Ortes, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.

Voraussetzungen

  • Für das Führen des Fahrzeugs notwendige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis
  • Mindestalter: 21 Jahre;
     bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen: 19 Jahre
  • persönliche Zuverlässigkeit
  • geistige und körperliche Eignung
  • ausreichendes Sehvermögen
  • Besitz der EU-/EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B (oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis) seit mindestens zwei Jahren (bei Beschränkung der FzF auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr) oder zweijähriger Besitz der Fahrerlaubnis innerhalb der letzten fünf Jahre
  • falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll: Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
  • falls die FzF für Taxen, Mietwagen und gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll: Einen Nachweis der Fachkunde, welcher derzeit allerdings noch nicht vorgelegt werden muss.

Erforderliche Unterlagen

  • amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (z.B. Personalausweis, Reisepass)
  • ggf. aktuelle Meldebescheinigung
  • EU-/EWR-Führerschein
  • Nachweis, dass die Anforderungen an das Sehvermögen erfüllt sind,
  •  Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde

Falls die FzF für Taxen, Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll zusätzlich:

  • Fachkundenachweis (ist aktuell noch nicht vorzulegen)

Falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll zusätzlich:

  • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
  • ärztliches Gutachten
  • Führerscheinersatz bei Verlust / Diebstahlgültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
  • 1 aktuelles Lichtbild (35 x 45 mm)
  • VK-30-Karten, wenn die Fahrerlaubnis zwischen 1969 und dem 31.05.1982 erteilt wurde
  • Karteikartenabschrift, wenn die Fahrerlaubnis durch einen anderen Landkreis erteilt wurde
  • Polizeianzeige bei Diebstahl

Der jeweilige Antrag ist persönlich in der Fahrerlaubnisbehörde zu stellen. Vor der Antragstellung hier nicht genannter Vorgänge wird empfohlen, Rücksprache mit den Mitarbeitern der Fahrerlaubnisbehörde zu halten.

Volltext

Wenn Sie Fahrgäste in einem Kraftfahrzeug befördern und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist, benötigen Sie zusätzlich zur allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF). Das Gleiche gilt, wenn Sie in einem Krankenkraftwagen entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördern.

Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) ist nicht erforderlich für

  1. Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes (NATO),
  2. Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
  3. Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste.

Wenn Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 sind, benötigen Sie eine FzF nur dann, wenn Sie ein Taxi führen.