Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Ihren formlosen schriftlichen Antrag reichen Sie unter Angabe des Untersuchungsgebietes (Fachgebiet) sowie der Art der Erzeugnisse, für welche eine Zulassung erfolgen soll, beim zuständigen Ministerium für Klimaschutz, ländliche Räume, Landwirtschaft und Umwelt, ein. Die erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. Ferner sind die Anschrift Ihres Hauptsitzes und die Anschrift des Sitzes des benannten, akkreditierten Prüflaboratoriums, einschließlich der von der Akkreditierungsstelle vergebenen Registrierungsnummer mitzuteilen.
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die Zulassungsbehörde weitere Dokumente anfordern.
Die Zulassungsbehörde prüft, ob die Zulassungsvoraussetzungen der Gegenproben-Verordnung erfüllt sind und teilt Ihnen die Entscheidung mit. Die Zulassung wird für das beantragte Untersuchungsgebiet erteilt und ist gebührenpflichtig.
Die erteilten Zulassungen sind für das gesamte Bundesgebiet gültig.
Als Gegenprobensachverständige dürfen nur Personen mit nachfolgender Berufsausbildung zugelassen werden:
- staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker oder
- approbierte Tierärztinnen und Tierärzte mit einer Fachtierarztbefähigung im für die Zulassung beantragten Untersuchungsgebiet oder für öffentliches Veterinärwesen oder
- Personen mit naturwissenschaftlichen Universitätsabschlüssen, wenn sie durch geeignete Unterlagen einschlägige Fach- und Rechtskenntnisse nachweisen
weitere Voraussetzungen:
- mindestens zweijährige Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung auf dem beantragten Untersuchungsgebiet
- über ein geeignetes akkreditiertes Prüflaboratorium verfügen, das eine für das beantragte Untersuchungsgebiet entsprechende Akkreditierung aufweist
- zuverlässig
- nicht in der amtlichen Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung und -untersuchung tätig
- frei von Interessenkollisionen bei der Durchführung der Tätigkeit als Gegenprobensachverständige / Gegenprobensachverständiger
Für Personen, die in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat (Niederlassungsstaat) rechtmäßig zur Ausübung des Berufs als Gegenprobensachverständiger niedergelassen sind und in Deutschland dauerhaft als Gegenprobensachverständiger tätig werden wollen, gelten die Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GPV.
Die erforderlichen Unterlagen, mit Ausnahme der Ausbildungs- und Befähigungsnachweise, dürfen nicht älter als drei Monate sein.
Gegen den Bescheid können Sie vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage einreichen.
Im Rahmen der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung werden regelmäßig Stichproben von Lebensmitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen zur Überprüfung der Verkehrsfähigkeit entnommen.
Bei amtlichen Probenahmen auf der Basis des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB, ausgenommen Futtermittel) und des Tabakerzeugnisgesetzes ist ein Teil der Probe und, wenn dies nicht praktikabel ist, eine zweite Probe der gleichen Art (sowie vom selben Los und Hersteller) zurückzulassen, um dem Hersteller ein zweites Sachverständigengutachten zu ermöglichen. Diese Probe wird amtlich verschlossen oder versiegelt.
Zur Untersuchung dieser amtlich zurückgelassenen Gegen- oder Zweitproben sind ausschließlich zugelassene private Sachverständige befugt.
Die Zulassung ist bei der zuständigen Stelle des Landes, in dem die Gegenprobensachverständigen ihren Hauptsitz haben, zu beantragen.
Die Anforderungen an das Zulassungsverfahren sind bundeseinheitlich in der Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben (Gegenproben-Verordnung - GPV) geregelt.