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Schuleinzugsbereiche - örtlich zuständige Schulen

Gemäß § 46 Absatz 2 SchulG M-V müssen die Landkreise für die allgemein bildenden Schulen auf ihrem Gebiet Einzugsbereiche festlegen. Zur Planung einer angemessenen Unterrichtsversorgung, einer gleichmäßigen Auslastung der Schulen sowie zur Regelung der Schülerbeförderung sollen sie auch für die beruflichen Schulen auf ihrem Gebiet Einzugsbereiche festlegen. Diese bedürfen der Genehmigung der zuständigen Schulbehörde. 

Mit Einführung der freien Schulwahl (§ 45 Abs. 1 SchulG M-V) ab der Jahrgangsstufe 5 entfiel an den weiterführenden allgemein bildenden Schulen die Verpflichtung, eine bestimmte örtlich zuständige Schule zu besuchen. Die Schule kann seitdem ohne örtliche Einschränkung durch den volljährigen Schüler bzw. die Erziehungsberechtigten gewählt werden. Nur zur Planung einer angemessenen Unterrichtsversorgung und einer gleichmäßigen Auslastung  der Schulen sowie zur Regelung der Kosten für die Schülerbeförderung muss der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte Einzugsbereiche für örtlich zuständige Schulen festlegen, ohne aber das Wahlrecht der Schüler/innen bzw. deren Erziehungsberechtigten einzuschränken. Diese Schulen gewährleisten insbesondere für diejenigen Schüler, die von ihrem Recht auf Wahl einer anderen als der örtlich zuständigen Schule keinen Gebrauch machen wollen, ein unter zumutbaren Bedingungen erreichbares Schulangebot.

Zur Sicherung eines Wohnortnahen Schulangebotes im Primarbereich sind die Grundschulen und Förderschulen (nur Jahrgangsstufe 4) von der freien Schulwahl ausgenommen. Es besteht die Verpflichtung zu Besuch der örtlich zuständigen Schule.

Berufliche Schulen sind entsprechend ihrer Profilierung nach Berufsbereichen und Berufsgruppen bzw. für bestimmte Bildungsgänge örtlich zuständige Schule für einen Einzugsbereich, der über das Gebiet eines Schulsträgers hinaus geht. Eine Abstimmung zwischenmehrern Schulträgern, regional innerhalb der Planungsregionen oder überregional landesweit, ist daher zwingend notwendig.