Termin: telefonisch und online
Wir möchten Ihr Anliegen zügig bearbeiten und Ihre Wartezeit möglichst kurz halten. Aus diesem Grund bitten wir Sie vor Ihrem Besuch um eine Terminvereinbarung.
Bitte lesen und beachten Sie nachfolgenen ...
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Liebe Bürgerinnen und Bürger!
Verwaltungsleistungen sind bitte der aufgeführten Dienstleistungsliste des MV-Bürgerserviceportals zu entnehmen. Finden Sie etwas nicht, dann schreiben Sie uns gern eine Email an info@lk-seenplatte.de oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0395 570870 an.
Zulassungsbehörden sind in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte, (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte. Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen. Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden ist die Zulassungsbehörde des Sitzes, oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle zuständig.
Die Änderung müssen Sie als Halter entweder persönlich oder durch einen Dritten mit schriftlicher Vollmacht bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Sie können auch einen Vertreter mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen. Wichtig ist dabei, dass die Vollmacht gleichzeitig Ihr Einverständnis zur Bekanntgabe der kraftfahrzeugsteuerrelevanten Daten an den Bevollmächtigten beinhaltet.
Um das Verfahren zügig abschließen zu können, ist es vor allem notwendig, der Behörde möglichst lückenlos alle notwendigen Unterlagen beziehungsweise Dokumente vorzulegen. Außerdem müssen Sie das Fahrzeug der Zulassungsbehörde gegebenenfalls zur Identitätsprüfung vorführen.
Steht einer Änderung nichts im Wege, werden die Zulassungsdokumente neu ausgefertigt, die alten Kennzeichenschilder entwertet und die neuen Kennzeichenschilder abgestempelt, das heißt, mit Plaketten für die Hauptuntersuchung und den Zulassungsbezirk versehen.
Über das zulassungspflichtige und kennzeichenpflichtige Fahrzeug können Sie Ihre Verfügungsberechtigung glaubhaft machen.
bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:
bei Firmen zusätzlich:
Grundsätzlich sind vorzulegen:
Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung für den zukünftigen Fahrzeughalter,
Achtung: Wenn Sie in der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft, Amt Malchin am Kumerower See, Amt Penzliner Land, Amt Röbel-Müritz, Amt Stargarder Land, Amt Stavenhagen, Amt Woldegk, Stadt Dargun oder im Amtsbereich Friedland wohnen, müssen Sie nicht in jedem Fall zu uns in die kreisliche Kfz-Zulassungsstelle kommen. Und zwar, wenn Sie innerhalb dieser Gemeinde oder dieses Amtsbereiches umziehen oder wenn Sie aus dem Kreisgebiet zuziehen.
Voraussetzung ist, dass Ihr Kraftfahrzeug in unserer Zulassungsstelle bereits gemeldet ist! Auch wenn Sie ein Fahrzeug abmelden möchten, können Sie als Einwohner der obigen Gemeinden die Abmeldung in den Einwohnermeldeämtern in der Nähe Ihres Wohnortes erledigen. Auch hier ist wieder die Voraussetzung, dass das betreffende Fahrzeug bereits bei uns im Kreis registriert ist. Dazu sind die Kfz-Papiere (Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil 1) und die Nummernschilder in das Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro mitzubringen. Bei fehlenden Dokumenten oder Kennzeichen müssen Sie allerdings die zuständige Zulassungsstelle aufsuchen.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Auf Wunsch kann die Zulassungsbescheinigung Teil I ausgetauscht werden. Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird nicht geändert und ist daher nicht vorzulegen. Wenn das Fahrzeug auf Kredit gekauft oder geleast wurde und die finanzierende Bank oder der Leasinggeber den Fahrzeugbrief zur Sicherung erhalten hat, ist der Finanzierungsgeber zu bitten, das Dokument der Zulassungsbehörde zur Änderung zu übersenden. Erst wenn das Dokument der Behörde vorliegt, kann die Änderung erfolgen. Nach erfolgter Änderung wird das neue Dokument (Zulassungsbescheinigung Teil II) an die finanzierende Stelle zurückgesandt. Sofern für das Fahrzeug noch die alten Papiere (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) ausgegeben sind, erfolgt gleichzeitig die Umstellung auf die neuen Papiere (Zulassungsbescheinigungen Teil I und II). In diesem Fall ist der Fahrzeugbrief mit vorzulegen.
Wer ein Fahrzeug in Betrieb setzt, dessen Kennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Um dies zu vermeiden, können bspw. die alten Kennzeichenschilder gegen neue ausgetauscht werden, wenn diese von der Zulassungsbehörde zuvor abgestempelt wurden.
Für Ihren Wohnort sind leider keine Dokumente oder Formulare verfügbar.