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Liebe Bürgerinnen und Bürger!

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Gewerbsmäßige Versteigerungen - Anzeige (§ 3 VerstV)
[Nr.99050057000000 ]

Wenn Sie eine Versteigerung durchführen möchten, müssen Sie dies den zuständigen Stellen anzeigen. Näheres erfahren Sie hier.  

Zuständige Stelle

Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Versteigerung der zuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, schriftlich oder elektronisch spätestens zwei Wochen vor dem Versteigerungstermin anzeigen. 

Sofern keine Einwände geäußert werden, kann die Versteigerung stattfinden. 

Die Frist beginnt mit dem vollständigen Eingang der schriftlichen bzw. elektronischen Anzeige bei der Behörde zu laufen. Fehlt in der Anzeige eine der geforderten Angaben und muss die Behörde sie daher gesondert anfordern, beginnt die Frist erst dann zu laufen, wenn die fehlenden Angaben mitgeteilt werden, so dass die geplante Versteigerung entsprechend verschoben werden muss. 

Voraussetzungen

Um eine Versteigerung bei der zuständigen Behörde anzeigen zu können, müssen Sie eine gültige Erlaubnis zur Ausübung eines Versteigerergewerbes nach der Gewerbeordnung besitzen.  

Erforderliche Unterlagen

  • Angaben zu Ort und Zeitpunkt (d. h. Beginn und Ende) der Versteigerung, 

  • Bezeichnung der Warengattung, 

  • Erlaubnisurkunde für das Versteigerergewerbe nach der  Gewerbeordnung, sofern sie nicht bereits vorliegt. 

  • Versicherung, dass die Anzeige samt Unterlagen in Abschrift auch der zuständigen Industrie- und Handelskammer übersandt wird. 

 

Für die nach der Versteigerungsverordnung  zulässige Versteigerung ungebrauchter Sachen sind zusätzlich folgende Angaben oder Unterlagen erforderlich: 

  • Anlass der Versteigerung sowie Namen und Anschriften der Auftraggeberinnen und Auftraggeber, 

 

Weitere erforderliche Unterlagen und Informationen sind auf Verlangen herauszugeben. 

Fristen

Die Anzeige muss spätestens 14 Tage vor dem Versteigererungstermin schriftlich oder elektronisch erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung dieser Frist ist der Eingang Ihrer vollständigen Versteigereranzeige 

 

Die Behörde kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut, die Frist auf Antrag kürzen.  

Formulare

  • Schriftform erforderlich: nein 

  • Onlineverfahren möglich: ja (soweit vorhanden) 

  • Persönliches Erscheinen nötig: nein 

Rechtsbehelf

  • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), 

  • verwaltungsgerichtliche Klage 

Unterstützende Institutionen

Industrie- und Handelskammer, Landkreise, kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinde unterstützen bei der Antragstellung.

Volltext

Wenn Sie eine Versteigerung durchführen möchten, müssen Sie dies den zuständigen Stellen spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin anzeigen.  

 

Die Anzeige ist zum einen bei der zuständigen Behörde, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll und zum anderen bei der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, zu erstatten. 

 

Ausnahmsweise können Sie eine Fristverkürzung beziehungsweise die Zulassung einer Ausnahme beantragen: 

  • Verkürzung der Anzeigefrist von mindestens zwei Wochen vor dem Versteigerungstermin, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut  

  • Ausnahme von der Verpflichtung, das Versteigerungsgut für mindestens zwei Stunden besichtigen zu lassen (wenn Sie den Bieterinnen und Bietern in anderer Weise hinreichend Gelegenheit geben, das Versteigerungsgut zu beurteilen) 

Wenn Sie eine Fristverkürzung beziehungsweise die Zulassung einer Ausnahme beantragen, können Gebühren anfallen. 

Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich. 

Dokumente und Formulare

Für Ihren Wohnort sind leider keine Dokumente oder Formulare verfügbar.