Zuständige Behörden für die Entgegennahme von Förderanträgen und die Beratung im Einzelfall sind in der Regel die kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten am ständigen Wohnsitz der Antragstellerin bzw. des Antragstellers.
Die Förderung muss bei der zuständigen Stelle unter Verwendung der entsprechenden Formblätter beantragt werden. Zudem ist eine Online-Beantragung möglich.
Über die Förderung wird in der Regel für die Dauer der Fortbildung entschieden. Gliedert sich die Fortbildung in mehrere Abschnitte, muss die Förderung für jeden Abschnitt gesondert beantragt werden.
Der Bewilligungszeitraum bei Vollzeitmaßnahmen beginnt mit der Aufnahme der Fortbildungsmaßnahme, frühestens jedoch mit dem Antragsmonat. Der Maßnahmebeitrag kann während der gesamten Aufstiegsfortbildung beantragt werden.
Der Bescheid (Bewilligungsbescheid) wird Ihnen schriftlich zugestellt. Ist Ihnen ein Zuschuss bewilligt worden, wird dieser Betrag monatlich vom Land auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.
Haben Sie einen Anspruch auf ein Darlehen, wird Ihnen parallel zum Bewilligungsbescheid ein Darlehensangebot (Vertragsentwurf) der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zugesandt.
Durch das Unterschreiben des Vertrages (mit Bestätigung der Unterschrift durch ein Amt) nehmen Sie die Konditionen an. Trifft der unterschriebene Vertrag innerhalb der vorgesehenen Frist, die Ihnen mit dem Bewilligungsbescheid mitgeteilt wird, bei der KfW ein, ist der Kreditvertrag zustande gekommen.
Die im Bescheid genannten Darlehensbeträge sind Höchstbeträge.
Wünschen Sie einen niedrigeren Betrag, geben Sie bitte diesen Betrag an. Wenn Sie keine Angaben machen, erhalten Sie den Höchstbetrag. Im weiteren Verlauf (z.B. Abschluss des Vertrages, Ratenzahlung, Rückforderung) ist die Kreditanstalt für Sie zuständig. Nähere Informationen zu Auszahlung, Zinsen und Rückzahlung erfahren sie bei der KfW.
- eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung oder ein vergleichbarer Berufsabschluss
- keine berufliche Qualifikation, die bereits nach diesem Gesetz gefördert wurde oder höherwertiger als der angestrebte Fortbildungsabschluss ist (z. B. Hochschulabschluss)
- förderungsfähige Maßnahme:
Die Maßnahme muss gezielt auf öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfungen nach dem BBiG, der HwO oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten, die über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen-, Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen.
- deutsche Staatsangehörigkeit
Ausnahmen:
- Asylberechtigte, aufgenommene Flüchtlinge oder Heimatlose, Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (Island, Liechtenstein, Norwegen)
- andere ausländische Fachkräfte, wenn sie sich vor Beginn der Aufstiegsfortbildung bereits drei Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben und erwerbstätig gewesen sind
- Formblätter des Antragsverfahrens
- Nachweis über ein eigenes Einkommen und Vermögen sowie über das Einkommen des Ehegatten (nur bei Vollzeitmaßnahmen)
Über weitere erforderliche Unterlagen informiert Sie die zuständige Stelle.
Das Aufstiegsausbildungsförderungsgesetz (AFBG) bietet die Möglichkeit, die berufliche Fortbildung durch den Besuch von Meisterkursen oder anderen auf einen vergleichbaren Fortbildungsabschluss vorbereitenden Lehrgängen finanziell zu unterstützen. Die Förderung bezieht sich grundsätzlich auf alle Berufsbereiche (einschließlich der Gesundheits- und Pflegeberufe) und zwar unabhängig davon, in welcher Form die Fortbildung durchgeführt wird (Vollzeit, Teilzeit, mediengestützt oder als Fernunterricht). Die Antragsteller dürfen in der Regel noch nicht für eine berufliche Qualifikation nach diesem Gesetz gefördert worden sein, die dem angestrebten Fortbildungsabschluss mindestens gleichwertig ist und über keine berufliche Qualifikation verfügen, die nach ihrer Wertigkeit über dem angestrebten Fortbildungsabschluss liegt (z. B. Hochschulabschluss). Eine Altersgrenze des zu fördernden Personenkreises besteht nicht.
Zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren wird ein Maßnahmebeitrag unabhängig vom Einkommen und Vermögen anteilig als Zuschuss und zinsgünstiges Bankdarlehen gewährt. Das Darlehen ist während der Fortbildung und während einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren - längstens jedoch sechs Jahre - zins- und tilgungsfrei.
Teilnehmer an Vollzeitlehrgängen erhalten - abhängig vom Einkommen und Vermögen des Maßnahmeteilnehmers beziehungsweise dem Einkommen seines Ehegatten - monatlich zusätzlich einen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt, der ebenfalls anteilig als Zuschuss und zinsgünstiges Bankdarlehen gewährt wird.
Für Alleinerziehende wird ein Beitrag zu den Kosten der Kinderbetreuung als Zuschuss gewährt.
Die Dauer der Fortbildung ist für eine Fortbildung in Vollzeit auf 24 Monate und für eine Fortbildung in Teilzeit auf 48 Monate begrenzt.