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Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen beantragen
[Nr.99036007006000 ]

Zuständige Stelle

Für die Erteilung einer Allgemeinen Bauartgenehmigung ist in Deutschland das Kraftfahrt-Bundesamt zuständig.

Im Fall der Erteilung der Bauartgenehmigung im Einzelfall sind in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte, (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte als Zulassungsbehörden zuständig. Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes der Antragstellerin/des Antragstellers oder der/des Betroffenen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).

Verfahrensablauf

Das Verwaltungsverfahren richtet sich nach der Fahrzeugteileverordnung und den zugehörigen Richtlinien. Anträge auf Erteilung einer Allgemeinen Bauartgenehmigung für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeugteile sind schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Typbezeichnung beim Kraftfahrt-Bundesamt zu stellen. Dem Antrag ist das Gutachten der Prüfstelle beizufügen, die bisher für die Prüfung der Teileart zuständig war. Die Prüfstelle prüft in ihrem Gutachten, ob die Fahrzeugteile den Anforderungen entsprechen, die zur Einhaltung der Bestimmungen über den Bau und Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen zu stellen sind.

Gehört das zur Verwendung beabsichtigte Fahrzeugteil nicht zu einem genehmigten Typ, kann eine Einzelgenehmigung unter Vorlage des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder der oben genannten Prüfstelle bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragt werden. Bei positiver Prüfung erteilt die Zulassungsbehörde die Einzelgenehmigung, indem sie auf dem Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Prüfstelle unter Angabe von Ort und Datum vermerkt: "Einzelgenehmigung erteilt". Etwaige Beschränkungen oder Ausnahmen von den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind in den Vermerk aufzunehmen. Wird das Fahrzeugteil an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger verwendet, so ist die Einzelgenehmigung in den Zulassungsbescheinigungen einzutragen und in den etwa ausgestellten Anhängerverzeichnissen kenntlich zu machen.

Voraussetzungen

Der Antragsteller beabsichtigt, am Fahrzeug Fahrzeugteile zu verwenden, die nicht dem Bauartgenehmigungszwang nach § 22a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterliegen und für die keine Allgemeine Betriebserlaubnis oder eine Einzelbetriebserlaubnis bislang vorliegt.

Erforderliche Unterlagen

Im Fall der Beantragung einer Allgemeinen Bauartgenehmigung ist in dem Antrag an das Kraftfahrt-Bundesamt die Typbezeichnung des Fahrzeugteils anzugeben und in dem an die Prüfstelle zu richtenden Antrag Muster und Unterlagen zum Fahrzeugteil beizufügen. Nähere Angaben zu den einzureichenden Mustern und Unterlagen können der Anlage 1 der Fahrzeugteileverordnung entnommen werden.

Im Fall der Beantragung einer Bauartgenehmigung im Einzelfall ist mit dem Antrag an die Zulassungsbehörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Prüfstelle mitvorzulegen.

Prüfstellen sind

  • eine der in Anlage 2 der Fahrzeugteileverordnung genannte für die Prüfung bestimmter Fahrzeugteile zuständige Prüfstelle,
  • die Technische Prüfstelle der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in Dresden
  • ein anerkannter Technischer Dienst.

Fristen

Es sind keine Fristen zu beachten.

Volltext

An Fahrzeugen verwendete Einrichtungen, wie z.B. Scheinwerfer und andere Leuchten, Bremsen, Luftreifen, Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme, Scheiben, Bremsen, Warndreiecke, Warneinrichtungen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen und Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung, dürfen nur dann an oder in Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen verwendet werden, wenn sie in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sind.

Das Fahrzeugteil darf nur dann verwendet werden, wenn für die Bauart seines Typs eine Allgemeine Bauartgenehmigung oder eine Bauartgenehmigung im Einzelfall von der zuständigen Behörde erteilt wurde. Durch die Bauartgenehmigung sind auch das Feilbieten, die Veräußerung, der Erwerb und die Verwendung der genehmigten Gegenstände sowohl für zulassungspflichtige als auch für zulassungsfreie Fahrzeuge sowie für Fahrzeuge des nichtmotorisierten Verkehrs erfasst.

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