Zuständig für die Antragsbearbeitung sind die örtlichen Ordnungsbehörden der Ämter und kreisfreien Städte.
- fristgerechter Antrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde
- Nachweisführung des Schadens
Formloser Antrag:
- Name des Schadensersatzpflichtigen
- Tag und Uhrzeit der Schadensfeststellung
- Angabe Gemeinde, Gemarkung, Flur und Flurstück
- Flurkartenauszug mit der markierten Schadensfläche
- Bestellt oder bewachsen mit?
- Wildart (Schadensverursacher)
- geschätzte Höhe des Schadens in ¤
Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist, durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.
Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind, hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.
Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuss den Schaden verschuldet hat.
Um Ersatzansprüche geltend zu machen, muss der Wildschaden bei den örtlichen Ordnungsbehörden der Ämter und kreisfreien Stadt angezeigt werden. Feldschäden müssen 1 Woche nach Kenntnis angezeigt werden, Forstschäden bis zum 1. Mai oder 1. Oktober des Jahres nach Kenntnis.
Zahlungen zum Ausgleich des Wildschadens erfolgen nach Anzeige und Schadensfeststellung durch die zuständigen Wildschadensausgleichskassen.
Die Wildschadensausgleichskasse (WSAK) im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte wurde am 03. März 2012, nach der Kreisgebietsreform in Mecklenburg Vorpommern, gegründet. Die WSAK wurde aus den Wildschadensausgleiskassen in den Altkreisen Mecklenburg-Strelitz, Müritz, einem Großteil des Altkreises Demmin und der Stadt Neubrandenburg neu gegründet. In jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt wird eine Wildschadensausgleichskasse (Kasse) als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet. Mitglieder der Kasse sind die Jagdgenossenschaften, die Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes (Eigenjagdbesitzer), die Pächter eines Jagdbezirkes und die Landwirte, die eine Nutzfläche von mindestens 75 Hektar bewirtschaften.
Die Bekanntmachungen der WSAK werden auf dieser Internetseite und auf der Internetseite der WSAK www.wsak-msp.de veröffentlicht.
Beitragsfestsetzung zur Wildschadensausgleichskasse: https://www.lk-mecklenburgische-seenplatte.de/Aktuelles/Bekanntmachungen/Amtliche-Bekanntmachungen/Wildschadensausgleichkasse.php?object=tx,2761.583.1&ModID=7&FID=2761.231.1&NavID=2761.97&La=1&startkat=2037.16&NavID=2761.97