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Liebe Bürgerinnen und Bürger!

Verwaltungsleistungen sind bitte der aufgeführten Dienstleistungsliste des MV-Bürgerserviceportals zu entnehmen. Finden Sie etwas nicht, dann schreiben Sie uns gern eine Email an info@lk-seenplatte.de  oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0395 570870 an.

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Abwasseranlagen genehmigen lassen
[Nr.99129015006000 ]

Sie möchten eine Abwasserbehandlungsanlage errichten, betreiben oder wesentlich ändern? Dann ist dieses Vorhaben unter bestimmten Voraussetzungen genehmigungspflichtig.

Zuständige Stelle

Für die Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist in Mecklenburg-Vorpommern das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 3 des Wassergesetzes des Landes M-V (LWaG) zuständig.

Verfahrensablauf

Antragstellung, Bearbeitung des Antrages, Entscheidung

Voraussetzungen

Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen müssen Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne von § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Wasserhaushaltsgesetz nach dem Stand der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die vorstehend genannten Anforderungen oder auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht, auch nicht durch Nebenbestimmungen, eingehalten werden können.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen für den konkreten Anlass erforderlich sind, müssen Sie bei der Genehmigungsbehörde erfragen.

Fristen

Keine. Die rechtzeitige Beantragung vor Errichtung, Betrieb oder wesentlicher Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage ist erforderlich.
Über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist nach Eingang des Antrags und der einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist.

Formulare

  • Formulare: nein
  • ggf. Online-Verfahren möglich: nein-
  • Schriftform erforderlich: ja, soweit keine elektronische Antragstellung erfolgt oder erfolgen kann (§ 113 Absatz 2 Satz 1 Wassergesetz des Landes M-V)
  • persönliches Erscheinen nötig: nein

Rechtsbehelf

Widerspruch, nach erfolglosem Widerspruch Klage beim Verwaltungsgericht. Das Verfahren kann nur in deutscher Sprache durchgeführt werden.

Volltext

Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage bedürfen einer Genehmigung, wenn 

  • für die Anlage nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder
  • in der Anlage Abwasser behandelt wird, das
    a) aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen stammt, deren Genehmigungserfordernis sich nicht nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen auf die Abwasserbehandlungsanlage erstreckt, und
    b) nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Abl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (Abl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, fällt oder
  • in der Anlage Abwasser behandelt wird, das 
    a) aus einer Deponie im Sinne von § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit einer Aufnahmekapazität von mindestens 10 Tonnen pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von mindestens 25 000 Tonnen, ausgenommen Deponien für Inertabfälle, stammt, sofern sich die Zulassung der Deponie nicht auf die Anlage erstreckt, und
    b) nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt.

Dokumente und Formulare

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