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Liebe Bürgerinnen und Bürger!

Verwaltungsleistungen sind bitte der aufgeführten Dienstleistungsliste des MV-Bürgerserviceportals zu entnehmen. Finden Sie etwas nicht, dann schreiben Sie uns gern eine Email an info@lk-seenplatte.de  oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0395 570870 an.

Sie finden hier unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, hier die Fachämtern sowie die Bürgerservicezentren und hier unsere Sprechzeiten. 

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Handwerk: Änderung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen im zulassungspflichtigen Handwerk anzeigen
[Nr.99058063008000 ]

Nachdem Sie bereits die grenzüberschreitende Erbringung von zulassungspflichtigen Handwerksleistungen angezeigt haben, müssen Sie wesentliche Änderungen ebenfalls vor der geänderten Dienstleitungserbringung anzeigen.

Zuständige Stelle

Handwerkskammer

Verfahrensablauf

Die Anzeige kann schriftlich oder elektronisch per Onlineverfahren über Verwaltungsportale oder direkt bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer erfolgen.

Schriftliche Anzeige:

  • Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer und laden Sie sich das Anzeigeformular herunter. Gerne können Sie sich auch direkt an Ihre Handwerkskammer wenden und die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen.
  • Füllen Sie das Formular vollständig aus und senden Sie es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an Ihre Handwerkskammer.

Online-Anzeige:

  • Verschiedene Verwaltungsportale der Länder sehen eine Online-Anzeige vor. Zudem bieten die Handwerkskammern einen Online-Zugang zu ihren Verwaltungsverfahren.

In den meisten Fällen besteht mit Erfüllung der Anzeigepflicht eine Berechtigung zur Erbringung der Dienstleistungen in Deutschland, wenn die rechtlichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Zusätzlich soll innerhalb eines Monats über die Erfüllung der Anzeigepflicht und das Vorliegen der Voraussetzungen eine Bestätigung ausgestellt werden.

Bei Gesundheitshandwerken (Augenoptikerinnen und -optiker, Hörakustikerinnen und -akustiker, Orthopädietechnikerinnen und -techniker, Orthopädieschuhmacherinnen und -schuhmacher, Zahntechnikerinnen und -techniker) und Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfegern bekommen Sie entweder eine Mitteilung, dass keine Nachprüfung der Berufsqualifikation erfolgt oder die Bestätigung eines positiven Abschlusses der Überprüfung. Erst dann dürfen Sie Dienstleistungen im Inland erbringen.

Die Fortsetzung der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung ohne wesentliche Änderungen muss danach spätestens alle 12 Monate formlos angezeigt werden.

Voraussetzungen

Sie sind qualifiziert die zulassungspflichtigen Handwerksleistungen in Deutschland zu erbringen. Ihre Qualifikation können Sie wie folgt nachweisen:

  • Der Beruf ist in Ihrem Herkunftsstaat reglementiert und Sie können die rechtmäßige Ausübung nachweisen.
  • Der Beruf ist in Ihrem Herkunftsstaat nicht reglementiert, dafür aber die Ausbildung und Sie können den Erwerb der Berufsqualifikation nachweisen. Staatlich geregelt ist eine Ausbildung, die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtet ist und aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang besteht.
  • Weder der Beruf noch die Ausbildung sind in Ihrem Herkunftsstaat reglementiert: Sie können aber eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung in Vollzeittätigkeit oder längere entsprechende Zeiträume in Teilzeittätigkeit nachweisen. Sie müssen die Berufserfahrung innerhalb der letzten 10 Jahre gemacht haben.  

Sie müssen die rechtmäßige Niederlassung im Herkunftsstaat nachweisen.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Staatsangehörigkeit
  • Nachweis über die rechtmäßige Niederlassung im Herkunftsstaat, also eine von einer festen Einrichtung ausgehende selbständige gewerbsmäßige Tätigkeit auf unbestimmte Zeit
  • Nachweis der erforderlichen Berufsqualifikation, das heißt:
    • Nachweis der rechtmäßigen Berufsausübung bei im Herkunftsstaat reglementierten Berufen
    • Ausbildungsnachweis, wenn die Berufsausübung im Herkunftsstaat nicht reglementiert ist
    • Nachweis einschlägiger Berufserfahrung, wenn weder die Berufsausübung noch die Ausbildung im Herkunftsstaat reglementiert sind

Fristen

Die Änderungsanzeige hat unverzüglich zu erfolgen, wenn neue zulassungspflichtige Tätigkeiten in Deutschland beabsichtigt sind, ein Wechsel der Betriebsleitung erfolgt oder keine rechtmäßige Niederlassung mehr für die berufliche Betätigung im Herkunftsstaat besteht.

Volltext

Als Handwerkerin und Handwerker aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz, die beziehungsweise der im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit vorübergehend und gelegentlich zulassungspflichtige Handwerksleistungen in Deutschland erbringt, müssen Sie wesentliche Änderungen anzeigen. Wesentliche Änderungen sind solche, die Voraussetzungen der Erbringung Ihrer Dienstleistungen betreffen. Das sind folgende Fälle:

  • Die oder der Betriebsverantwortliche, in deren oder dessen Person die Qualifikationsvoraussetzungen vorlagen, hat das Unternehmen verlassen, so dass eine neue Person benannt werden muss.
  • Es sollen neue, bisher nicht von der erfolgten Anzeige abgedeckte zulassungspflichtige Handwerkstätigkeiten ausgeübt werden. Für diese sind die qualifikationsgebundenen Betätigungsvoraussetzungen nachzuweisen.
  • Die rechtmäßige Niederlassung für die berufliche Betätigung im Herkunftsstaat wechselt.

Sie müssen hierbei das weitere Vorliegen der Voraussetzungen zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung nachweisen.

Sie müssen die Anzeige an die Handwerkskammer richten, die für die Erstanzeige zuständig war. Dies ist die Handwerkskammer, in deren Kammerbezirk die erstmalige Leistungserbringung stattfand.

Dokumente und Formulare

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