Sie müssen einen formlosen "Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe" stellen. In dem Antrag muss das Streitverhältnis ausführlich und vollständig dargestellt werden. Außerdem müssen Sie die eventuell vorhandenen Beweismittel angegeben. Dem Antrag muss eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Formular beigefügt werden. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich bei der zuständigen Stelle gestellt werden.
Wenn Sie beim Ausfüllen Schwierigkeiten haben, können Sie sich an das Gericht oder einen Rechtsanwalt wenden. Der Antrag kann auch direkt durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden.
- Der Rechtsuchende kann die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen.
- Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hat Aussicht auf Erfolg.
- Die Wahrnehmung der Rechte ist nicht mutwillig.
Hinweis: Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt, wenn einer der Eheleute oder bei einem unverheirateten Kind die Eltern oder ein Elternteil aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflichten für die Kosten aufkommen muss.
Wer Hilfe bei der Prozessführung benötigt, kann sich zunächst an eine Rechtsantragstelle wenden. Die Rechtsantragstellen sind bei den Amtsgerichten eingerichtet. Bei kleineren Gerichten, bei denen keine Rechtsantragstellen eingerichtet sind, nehmen die Geschäftsstellen die Aufgaben der Rechtsantragstelle wahr.
Die Rechtspfleger der Rechtsantragstelle beziehungsweise der Geschäftsstelle helfen kostenlos bei der Formulierung von Anträgen oder Erklärungen, die zur Vorlage beim zuständigen Gericht bestimmt sind (beispielsweise bei Klagen, Stellungnahmen, Vollstreckungsschutzmaßnahmen oder Prozesskostenhilfeanträgen). Der Rechtspfleger der Rechtsantragstelle berät soweit wie möglich selbst oder verweist an die jeweils zuständige Stelle. Außerdem weist er auf die Möglichkeit hin, Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe zu erhalten.
Für gerichtliche Verfahren kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Für außergerichtliche Angelegenheiten kann Beratungshilfe beantragt werden.
Prozesskostenhilfe kann erhalten, wer die Kosten einer Prozessführung aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Weitere Voraussetzung ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Prozesskostenhilfe erhält, wem von seinem Einkommen nach Abzug von Steuern, Vorsorgeaufwendungen, Werbungskosten, angemessenen Wohn- und Heizkosten und Freibeträgen nicht mehr als 20 Euro monatlich verbleiben.
Derzeitige monatliche Freibeträge:
für Parteien und ihren Ehegatten oder Lebenspartner: 462 Euro
für jede weitere Person, der aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt geleistet wird, erhöht sich der Betrag um weitere
- 268 Euro (Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres)
- 306 Euro (Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres)
- 349 Euro (Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
- 370 Euro (Erwachsene)
für erwerbstätige Personen: zusätzlich 210 Euro
Hinweis: Eine genaue Berechnung ist nur im konkreten Einzelfall möglich. Übersteigt das einzusetzende Einkommen 20 Euro, ordnet das Gericht eine monatliche Ratenzahlung an oder lehnt die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Neben dem Einkommen ist das eigene Vermögen zur Deckung der Prozesskosten einzusetzen, soweit dies zumutbar ist.
Die Prozesskostenhilfe deckt die Gerichtskosten. Die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes deckt sie nur, wenn das Gericht einen Rechtsanwalt beigeordnet hat. Diese Beiordnung muss allerdings besonders beantragt werden (Beiordnungsantrag). Fragen hierzu beantwortet Ihnen der Rechtspfleger der Rechtsantragstelle.
Nicht von der Prozesskostenhilfe umfasst sind die Kosten des Gegners (z.B. dessen Rechtsanwaltskosten). Sollten Sie den Rechtsstreit verlieren, müssen Sie daher dem Gegner dessen Kosten erstatten, auch wenn Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt worden war. Eine Ausnahme gilt lediglich in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten.