Termin: telefonisch und online
Wir möchten Ihr Anliegen zügig bearbeiten und Ihre Wartezeit möglichst kurz halten. Aus diesem Grund bitten wir Sie vor Ihrem Besuch um eine Terminvereinbarung.
Bitte lesen und beachten Sie nachfolgenen ...
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Liebe Bürgerinnen und Bürger!
Verwaltungsleistungen sind bitte der aufgeführten Dienstleistungsliste des MV-Bürgerserviceportals zu entnehmen. Finden Sie etwas nicht, dann schreiben Sie uns gern eine Email an info@lk-seenplatte.de oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0395 570870 an.
Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in bestimmten Bereichen erbringen.
Allgemeine Informationen
Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:
Inkassodienstleistung ist die Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung
Ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
Die Registrierung kann auf einen Teilbereich beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.
Der Antrag auf Registrierung ist in Textform zu stellen.
Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zur Ausübung von Inkassodienstleistungen oder Rentenberatung in einem der genannten Gebiete befugt oder einem vergleichbaren Berufs rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diesen Beruf in der Bundesrepublik Deutschland mit denselben Rechten und Pflichten wie eine registrierte Person vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Rechtsdienstleistung).
Hinweis: Registrierte Personen oder ihre Rechtsnachfolger müssen alle Änderungen, die sich auf die Registrierung oder den Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters auswirken, der zuständigen Behörde unverzüglich in Textform mitteilen.
Die Registrierung wird bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Rostock, Wallstraße 3, 18055 Rostock erteilt.
Wenn die Registrierungsvoraussetzungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 4 RDG vorliegen, fordert die zuständige Behörde den Antragsteller auf, den Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung sowie über die Erfüllung etwaiger Bedingungen (§ 10 Absatz 3 Satz 1 RDG) zu erbringen.
Registriert werden kann, wer für die Ausübung im beantragten Bereich, in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen, persönlich geeignet und auch zuverlässig ist sowie darüber hinaus über die erforderliche theoretische und praktische Sachkunde verfügt und diese entsprechend nachweist. Des Weiteren ist eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von EUR 250.000,00 für jeden Versicherungsfall nach bestimmten Maßgaben der Rechtsdienstleistungsverordnung Voraussetzung für eine Registrierung.
Die Registrierung wird wegen mangelnder Eignung oder Zuverlässigkeit in der Regel versagt, wenn
Für Inkassodienstleistungen ist eine besondere Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des
erforderlich.
Für die Rentenberatung ist eine besondere Sachkunde
erforderlich.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erfordern besondere Sachkunde in dem ausländischen Recht oder in den Teilbereichen des ausländischen Rechts, für die eine Registrierung beantragt wird.
Das Gesetz verlangt nicht nur theoretische Sachkunde, sondern auch praktische Sachkunde. Dabei setzt die praktische Sachkunde in der Regel eine mindestens zwei Jahre unter Anleitung erfolgte Berufsausübung oder praktische Berufsausbildung voraus.
Juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit müssen mindestens eine natürliche Person benennen, die die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit sowie theoretische und praktische Sachkunde verfügt (qualifizierte Person). In diesem Fall müssen die genannten Unterlagen für jede qualifizierte Person gesondert beigebracht werden.
Die qualifizierte Person muss in dem Unternehmen dauerhaft beschäftigt, in allen Angelegenheiten, die Rechtsdienstleistungen des Unternehmens betreffen, weisungsunabhängig und weisungsbefugt sowie zur Vertretung nach außen berechtigt sein.
Mit dem Antrag sind insbesondere vorzulegen:
Juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit müssen mindestens eine natürliche Person benennen, die alle nach § 12 Absatz 1 Nr. 1 und 2 RDG erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (qualifizierte Person). In diesem Fall müssen die genannten Unterlagen für jede qualifizierte Person gesondert beigebracht werden.
Die qualifizierte Person muss in dem Unternehmen dauerhaft beschäftigt, in allen Angelegenheiten, die Rechtsdienstleistungen des Unternehmens betreffen, weisungsunabhängig und weisungsbefugt sowie zur Vertretung nach außen berechtigt sein.
Die theoretische Sachkunde ist durch Zeugnisse, in der Regel über einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang, nachzuweisen. Die Anbieter von Sachkundelehrgängen sowie die Sachkundelehrgänge und die Zeugnisse müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die praktische Sachkunde wird in der Regel durch Arbeitszeugnisse und sonstige Zeugnisse über die bisherige praktische Tätigkeit in dem Bereich des Rechts nachgewiesen, für den eine Registrierung beantragt wird.
Mit dem Antrag auf Registrierung einer Inkassodienstleistung ist eine inhaltliche Darstellung der beabsichtigten Tätigkeiten beizufügen. Diese muss insbesondere Angaben dazu enthalten, auf welchen Rechtsgebieten die Tätigkeiten erbracht werden sollen und ob und gegebenenfalls welche weiteren Tätigkeiten als Nebenleistungen erbracht werden sollen.
Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung
Sachkundenachweis
Identifikationsdokument
alternativ Reisepass mit Meldebestätigung
Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung
Antrag
Sachkundenachweis
Identifikationsdokument
alternativ Reisepass mit Meldebestätigung
Genehmigungsfiktion: 3 Monate
Die Formulare erhalten Sie beim Oberlandesgericht Rostock, Wallstraße 3, 18055 Rostock oder über die Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen im Internet.
Gegen den Bescheid über die Ablehnung des Antrages auf Registrierung kann Widerspruch erhoben werden.
Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:
Die Registrierung kann auf einen Teilbereich beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.
Registriert werden kann, wer für die Ausübung im beantragten Bereich, in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen, persönlich geeignet und auch zuverlässig ist sowie darüber hinaus über die erforderliche theoretische und praktische Sachkunde verfügt und diese entsprechend nachweist. Des Weiteren ist eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von EUR 250.000,00 für jeden Versicherungsfall nach bestimmten Maßgaben der Rechtsdienstleistungsverordnung Voraussetzung für eine Registrierung.
Die Registrierung wird wegen mangelnder Eignung oder Zuverlässigkeit in der Regel versagt, wenn
Für Inkassodienstleistungen ist eine besondere Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des
erforderlich.
Für die Rentenberatung ist eine besondere Sachkunde
erforderlich.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erfordern besondere Sachkunde in dem ausländischen Recht oder in den Teilbereichen des ausländischen Rechts, für die eine Registrierung beantragt wird.
Das Gesetz verlangt nicht nur theoretische Sachkunde, sondern auch praktische Sachkunde. Dabei setzt die praktische Sachkunde in der Regel eine mindestens zwei Jahre unter Anleitung erfolgte Berufsausübung oder praktische Berufsausbildung voraus.
Der Antrag auf Registrierung ist in Textform zu stellen.
Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zur Ausübung eines in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 RDG genannten oder eines vergleichbaren Berufs rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diesen Beruf in der Bundesrepublik Deutschland mit denselben Rechten und Pflichten wie eine nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 RDG registrierte Person vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Rechtsdienstleistung).
Hinweis: Registrierte Personen oder ihre Rechtsnachfolger müssen alle Änderungen, die sich auf die Registrierung oder den Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters auswirken, der zuständigen Behörde unverzüglich in Textform mitteilen.
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