Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) ist das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsgebiet das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll.
1. Erwerb des Befähigungsnachweises
Der Befähigungsnachweis wird nach den Maßgaben des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und des § 4 Tierschutztransportverordnung erworben:
- ein vollständiger Lehrgang entsprechend den Vorgaben des Anhang IV Nr. 2 erfolgreich abgeschlossen und
- eine von der zuständigen Behörde anerkannte Prüfung abgelegt
2. Alternativer Erwerb des Befähigungsnachweises durch eine nach dem 5. Januar 2007 abgeschlossene Berufsausbildung
Alternativ hierzu wird der Befähigungsausweis auf Antrag auch dann erteilt, wenn eine nach dem 5. Januar 2007 abgeschlossene Berufsausbildung in den Berufen Fleischer (Ausbildungsrichtung Schlachten), Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger, Tierwirt oder vergleichbarer Berufsabschluss sowie ein nach dem 05. Januar 2007 erfolgreich getätigter Abschluss eines Hoch- oder Fachhochschulstudium im Bereich der Landwirtschaft oder der Tiermedizin nachgewiesen wird.
Dies gilt auch für den Nachweis einer nach dem 05. Januar 2007 und vor dem 19.02.2009 bestandenen Sachkundeprüfung nach § 13 Abs. 3 der Tierschutztransportverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1999.
Mittels Einzelfallprüfung kann die erforderliche Sachkunde im Sinne des § 4 Abs., 1 Ziffer 2 der Tierschutztransportverordnung vom 11.02.2009 auch durch entsprechende Nachweise erbracht werden, die belegen, dass die entsprechenden Maßgaben des Anhangs IV Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Gegenstand einer Ausbildung und unabhängigen Prüfung waren.
3. Erwerb des Befähigungsnachweises durch eine vor dem 6. Januar 2007 erworbene Sachkundebescheinigung oder dem 6. Januar 2007 abgeschlossene Berufsausbildung
Personen, die bereits vor dem 6. Januar 2007 im Besitz einer Sachkundebescheinigung gemäß § 13 Abs. 3 Tierschutztransportverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1999 waren oder eine vor dem 6. Januar 2007 abgeschlossene Berufsausbildung in den Berufen Fleischer (Ausbildungsrichtung Schlachten), Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger, Tierwirt oder vergleichbaren Berufsabschlüssen sowie einen vor dem 6. Januar 2007 erfolgreich getätigten Abschluss eines Hoch- oder Fachhochschulstudiums im Bereich der Landwirtschaft oder der Tiermedizin nachweisen können, müssen lediglich einen Ergänzungslehrgang entsprechend Anhang IV Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 absolvieren und eine Prüfung hierzu ablegen (z. B. Multiple-Choice-Test).
Die von der Ausbildungsstätte ausgestellte Bescheinigung ist der Nachweis für den absolvierten Ergänzungslehrgang und die bestandene Prüfung. Nach Vorlage dieser Bescheinigung und einem Nachweis über o. g. abgeschlossene Ausbildung kann der Befähigungsnachweis beantragt werden. Alternativ kann der Antragsteller die Kenntnisse nach Anhang IV Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 der Behörde auch in anderer Form nachweisen.
Der Befähigungsnachweis wird von der für den Hauptwohnsitz des Antragstellers zuständigen Behörde, in der Regel sind dies die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter, auf Antrag erteilt, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Erkundigen Sie sich hierfür bitte bei der zuständigen Behörde.
Transportunternehmer, die Tiere auf eigene Rechnung oder für eine dritte Person befördern, müssen über eine Zulassung verfügen. Darüber hinaus müssen alle Personen, die in Betrieben mit dem Transport von Tieren beschäftigt sind, im Besitz eines von der Behörde ausgestellten Befähigungsnachweises sein.
Die verschiedenen Rechtsgrundlagen regeln z. B. den Umgang mit den Tieren bei der Verladung, den einzuhaltenden Flächenbedarf der Tiere, die Sicherstellung der Versorgung dieser während des Transports und die Transportdauer. Hierbei liegt besonderes Augenmerk auf der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.
1. Zulassung als Transportunternehmen
Transportunternehmer müssen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem sie ansässig sind und in dem sie die Zulassung beantragen, nach Artikel 10 bzw. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zugelassen sein, sofern sie Transporte durchführen, die 65 km überschreiten, gemäß Art. 6 Abs. 7 (EG) 1/2005.
Die Zulassung darf nur bei einer einzigen Behörde und nur in einem Mitgliedstaat beantragt werden und ist auf maximal 5 Jahre zu befristen. Die Zulassung wird gemäß Art. 10 bzw. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erteilt und auf maximal 5 Jahre befristet, wenn die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind. Die Beantragung der Zulassung kann nur bei der zuständigen Behörde vor Ort erfolgen. Sie darf nicht in einem anderen oder sogar in mehreren Mitgliedstaaten gestellt werden.
Die Anforderungen an die Zulassung richten sich nach der Dauer der geplanten Beförderung:
- Typ 1 der Zulassung gilt für Transportunternehmer, die Tiere maximal acht Stunden befördern,
- Typ 2 gilt für Transportunternehmer, die Tiere länger als acht Stunden befördern (= lange Beförderung).
2. Transportmittelzulassung
Auf Antrag kann die zuständige Behörde einen Zulassungsnachweis für Straßentransportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden, sowie für Transportschiffe ausstellen. LKW-Anhänger und Auflieger benötigen einen eigenen Zulassungsnachweis.
Für rein nationale Transporte über 8 bis zu 12 Stunden benötigen die Straßentransportmittel nach der Tierschutztransportverordnung keine entsprechende Zulassung (gilt nur für den Transport von Zucht- und Nutztieren).
Befähigungsnachweis: Gemäß Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr.1/2005 müssen Personen, die Straßenfahrzeuge, auf denen Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder Geflügel (in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit) befördert werden, fahren oder begleiten, über einen Befähigungsnachweis gemäß § 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr.1/2005 verfügen. Um diesen in Mecklenburg-Vorpommern zu beantragen, wenden Sie sich bitte an die zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte.