Termin: telefonisch und online
Wir möchten Ihr Anliegen zügig bearbeiten und Ihre Wartezeit möglichst kurz halten. Aus diesem Grund bitten wir Sie vor Ihrem Besuch um eine Terminvereinbarung.
Bitte lesen und beachten Sie nachfolgenen ...
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Liebe Bürgerinnen und Bürger!
Verwaltungsleistungen sind bitte der aufgeführten Dienstleistungsliste des MV-Bürgerserviceportals zu entnehmen. Finden Sie etwas nicht, dann schreiben Sie uns gern eine Email an info@lk-seenplatte.de oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0395 570870 an.
Für die Untersuchung von Gegen- oder Zweitproben i. S. des LFGB (sowie Tabak und Tabakerzeugnisse) benötigen private Sachverständige eine Zulassung. Diese Zulassung erfolgt durch die für diese Tätigkeit zuständige Stelle des Landes, in dem sie ihren Hauptsitz haben.
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Ihren formlosen schriftlichen Antrag reichen Sie unter Angabe des Untersuchungsgebietes (Fachgebiet) sowie der Art der Erzeugnisse, für welche eine Zulassung erfolgen soll, beim zuständigen Ministerium für Klimaschutz, ländliche Räume, Landwirtschaft und Umwelt, ein. Die erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. Ferner sind die Anschrift Ihres Hauptsitzes und die Anschrift des Sitzes des benannten, akkreditierten Prüflaboratoriums, einschließlich der von der Akkreditierungsstelle vergebenen Registrierungsnummer mitzuteilen.
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die Zulassungsbehörde weitere Dokumente anfordern.
Die Zulassungsbehörde prüft, ob die Zulassungsvoraussetzungen der Gegenproben-Verordnung erfüllt sind und teilt Ihnen die Entscheidung mit. Die Zulassung wird für das beantragte Untersuchungsgebiet erteilt und ist gebührenpflichtig.
Die erteilten Zulassungen sind für das gesamte Bundesgebiet gültig.
Als Gegenprobensachverständige dürfen nur Personen mit nachfolgender Berufsausbildung zugelassen werden:
weitere Voraussetzungen:
Für Personen, die in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat (Niederlassungsstaat) rechtmäßig zur Ausübung des Berufs als Gegenprobensachverständiger niedergelassen sind und in Deutschland dauerhaft als Gegenprobensachverständiger tätig werden wollen, gelten die Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GPV.
Die erforderlichen Unterlagen, mit Ausnahme der Ausbildungs- und Befähigungsnachweise, dürfen nicht älter als drei Monate sein.
Gegen den Bescheid können Sie vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage einreichen.
Im Rahmen der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung werden regelmäßig Stichproben von Lebensmitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen zur Überprüfung der Verkehrsfähigkeit entnommen.
Bei amtlichen Probenahmen auf der Basis des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB, ausgenommen Futtermittel) und des Tabakerzeugnisgesetzes ist ein Teil der Probe und, wenn dies nicht praktikabel ist, eine zweite Probe der gleichen Art (sowie vom selben Los und Hersteller) zurückzulassen, um dem Hersteller ein zweites Sachverständigengutachten zu ermöglichen. Diese Probe wird amtlich verschlossen oder versiegelt.
Zur Untersuchung dieser amtlich zurückgelassenen Gegen- oder Zweitproben sind ausschließlich zugelassene private Sachverständige befugt.
Die Zulassung ist bei der zuständigen Stelle des Landes, in dem die Gegenprobensachverständigen ihren Hauptsitz haben, zu beantragen.
Die Anforderungen an das Zulassungsverfahren sind bundeseinheitlich in der Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben (Gegenproben-Verordnung - GPV) geregelt.