Wenn Sie verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind, jedoch getrennt leben, können Sie für die Zeit des Getrenntlebens eine Verteilung der Haushaltsgegenstände verlangen.
Sollten Sie sich mit Ihrem in Trennung lebenden Partner nicht über die Verteilung der Haushaltsgegenstände einigen können, können Sie einen Anspruch auf Verteilung der Haushaltsgegenstände gerichtlich geltend machen.
Sie haben als Ehe- bzw. Lebenspartner/in den Anspruch auf Verteilung der Haushaltsgegenstände, wenn
- Sie sich über die Verteilung der Gegenstände nicht einigen können,
- Sie getrenntlebende Ehe bzw. Lebenspartner sind,
- es sich bei den Streitgegenständen um Haushaltsgegenstände handelt,
- der Gegenstand Ihnen persönlich gehört,
- Sie Ihrem Partner bzw. Ihrer Partnerin den Gegenstand nicht zum Gebrauch überlassen müssen, da dieser den Gegenstand zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt.
- Den Partnern gemeinsam gehörende Gegenstände werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt
Ein Antrag auf Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben ist bei dem nach §§ 201 f. FamFG zuständigen Amtsgericht – Familiengericht – zu stellen.
- Das Gericht kann zur Erleichterung seiner Entscheidung gemäß § 206 I FamFG jedem der Ehepartner eine Auskunftspflicht auferlegen.
- Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern. Es soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen.
- Das Gericht entscheidet über die Verteilung der Haushaltsgegenstände mit Beschluss. Es kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.
Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger, vom Einzelfall abhängig
Ihren Anspruch müssen Sie rechtzeitig in Ihrer Trennungsphase geltend machen.
Über den Antrag entscheidet das Familiengericht bei ihrem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht.
Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern
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