Krankenversicherungen gewähren eine Haushaltshilfe auf ärztliche Anordnung, wenn
- niemand im Haushalt die Aufgabe übernehmen kann;
- im Haushalt ein Kind unter 12 Jahren oder ein Kind mit Behinderung lebt, das auf Hilfe angewiesen ist
Als Krankenversicherte/r erhalten Sie Haushaltshilfe, wenn Sie den Haushalt im Krankheitsfall nicht alleine bewältigen können, zum Beispiel wenn Sie nicht selbst einkaufen gehen oder kochen können. Allerdings nur wenn keine weitere Person im gleichen Haushalt lebt, die Sie unterstützen kann. Zum Beispiel:
- bei schwerer Erkrankung
- bei ambulanter Therapie
- nach einem Krankenhausaufenthalt
- einer ambulanten Operation
- einer Chemo- bzw. Strahlentherapie
- wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist
Ihre Krankenkasse entscheidet, ob Sie einen Anspruch auf Haushaltshilfe haben.
Wird der Haushalt über Verwandte (bis 2. Grades) fortgeführt, kann die Krankenkasse keine Vergütung zahlen. Fahrtkosten und Verdienstausfälle können aber berücksichtigt und bis zu einem gewissen Teil von der Krankenkasse übernommen werden.
Bei Schwangerschaft:
ärztliches Attest mit folgenden Informationen:
- den voraussichtlichen Geburtstermin
- den Tag der Entbindung
- die voraussichtliche Dauer des Krankenhausaufenthaltes
Bei Krankheit: ärztliches Attest über die voraussichtliche Dauer des Krankenhausaufenthaltes
Nähere Auskünfte erteilt Ihre Krankenkasse.
Zwischen 5 und 10 Euro Zuzahlung pro Tag. Eine Ausnahme gilt für Haushaltshilfen aus Anlass von Schwangerschaft und Geburt. Hier entfällt die Zuzahlung.
Ihre gesetzliche Krankenkasse
Niedersächsischses Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
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