Wurde die Ehe von einem Deutschen, Staatenlosen, heimatlosen Ausländer oder ausländischen Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge rechtswirksam im Ausland geschlossen, kann auf Antrag eine Eintragung in das deutsche Eheregister vorgenommen werden. Dies ist beispielsweise von Vorteil, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine deutsche Eheurkunde benötigen.
Die Eintragung ins deutsche Eheregister müssen Sie - im Gegensatz zu einer in Deutschland geschlossenen Ehe - beantragen.
sofern kein Wohnsitz im Inland besteht oder bestand: das Standesamt I in Berlin
bei Wohnsitz im Inland: das Standesamt des (letzten) Wohnsitzes
Die Eintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe in das deutsche Eheregister können die Ehepartner beantragen. Sind beide verstorben, auch deren Eltern sowie gemeinsame Kinder.
Sind Antragsberechtigte aus wichtigen Gründen verhindert, können sie einen schriftlichen Antrag stellen oder einen Dritten dazu bevollmächtigen.
- EUR 90,00 bis 345,00, je nach zeitlichem Aufwand
- gegebenenfalls Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften: EUR 35,00
- gegebenenfalls Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung, wenn diese nicht im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung ausgestellt wird: EUR 15,00
Hinweis: Es können weitere Kosten und Gebühren beim Standesamt oder bei Justizbehörden entstehen (z. B. für Apostillen, Dolmetscher).
Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern