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Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste der Architektenkammer M-V beantragen
[Nr.99140001060000 ]

Die Berufsbezeichnungen „Architekt/in“, „Innenarchitekt/in“, „Landschaftsarchitekt/in“ oder „Stadtplaner/in“ dürfen Personen führen, die in die Architekten- oder Stadtplanerliste der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern eingetragen sind.

Zuständige Stelle

Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern
Alexandrinenstraße 32
19055 Schwerin

Tel: 0385 590 790
Fax: 0385 590 7930
info@ak-mv.de

Verfahrensablauf

  • Antragstellung bei der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern
  • Bearbeitung durch den Eintragungsausschuss
  • Bescheid des Eintragungsausschusses
  • Hinweis: Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können später beglaubigte Kopien verlangt werden (§ 4 Absatz 9 ArchIngG MV).

Voraussetzungen

Sie werden in die Liste der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern auf Antrag eingetragen, wenn

  • Sie ein Studium in den Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule gemäß den in der Anlage geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten erfolgreich abgeschlossen haben und
  • danach unter Berücksichtigung der Satzung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung ausgeübt haben.

In der Fachrichtung Architektur muss die praktische Tätigkeit unter Aufsicht einer berufsangehörigen Person absolviert werden (Berufspraktikum); es muss auf den während des Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen.

In einem anderen Mitgliedsstaat oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat absolvierte Berufspraktika werden von der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern anerkannt, soweit sie den von ihr veröffentlichten Leitlinien nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 entsprechen; in einem Drittland absolvierte Berufspraktika werden berücksichtigt.

Der Eintragungsausschuss der Architektenkammer hat das Berufspraktikum nach Abschluss zu bewerten. Die praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn die antragstellende Person die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst besitzt.

In der Fachrichtung Architektur gelten als mit den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 gleichwertig die nach den Artikeln 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang V Nummer 5.7.1. bekannt gemachten oder als entsprechend anerkannten Berufsqualifikationsnachweise sowie die Nachweise nach den Artikeln 23, 48 und 49 in Verbindung mit dem Anhang VI der Richtlinie 2005/36/EG.

Die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt unbeschadet des Artikels 10 Buchstaben b), c), d) und g) der Richtlinie 2005/36/EG auch,

1. in Bezug auf die Studienanforderungen, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann,

2. in Bezug auf die Studienanforderungen und die praktische Tätigkeit, wer vorbehaltlich erforderlicher Ausgleichsmaßnahmen

a) über einen Berufsqualifikationsnachweis verfügt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu erhalten oder

b) denselben Beruf vollzeitlich ein Jahr lang oder in einer entsprechenden Zeitdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, die den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen; die Jahresfrist gilt nicht, wenn durch einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis ein reglementierter Ausbildungsgang belegt wurde.

Für die Anerkennung nach Satz 1 Nummer 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne der Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für einen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat.

In die Architektenliste mit der jeweiligen Fachrichtung und in die Stadtplanerliste kann auch eingetragen werden, wer durch Vorlage eigener Planungsunterlagen und Arbeitgeberbescheinigungen nachzuweisen vermag, dass er in einer der Architekturfachrichtungen oder der Stadtplanung bei einem eingetragenen Architekten oder Stadtplaner eine mindestens zehnjährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat und die berufserforderlichen theoretischen und praktischen Erkenntnisse im Rahmen einer Prüfung unter Hinzuziehung fachlich geeigneter Prüfer nachweist, die einer mit Erfolg abgeschlossenen Ausbildung gemäß Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechen.

In die Architektenliste kann auf Vorschlag des Vorstandes der Architektenkammer auch eingetragen werden, wer sich durch die Qualität seiner Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet hat und dies durch eigene Arbeiten nachweist.

Ist die Eintragung in die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste bei der Architektenkammer in einem Land der Bundesrepublik Deutschland nur deshalb gelöscht worden, weil die Wohnung oder die Niederlassung oder Anstellung in diesem Land aufgegeben wurde, so ist die Person innerhalb eines Jahres nach Löschung aus der Liste ohne Prüfung der Befähigung nach Absatz 1 in die entsprechende Liste einzutragen, sofern deren Eintragungsvoraussetzungen den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechen und keine Versagungsgründe nach § 11 vorliegen. Die vereinfachte Eintragung nach Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Eintragung in der bisherigen Liste beibehalten wird.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis eines erfolgreich abgeschlossenen Studiums in der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung
  • Nachweis einer mindestens vierjährigen Gesamtregelstudienzeit in der betreffenden Fachrichtung (Bescheinigung der Ausbildungseinrichtung)
  • Nachweis einer mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung (entfällt, wenn Sie bereits in einer Architektenliste eines anderen Bundeslandes eingetragen sind oder waren)
  • Polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate bei Antragstellung)
  • Nachweis des Wohnsitzes (Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes), der Anstellung (Arbeitsvertrag bzw. Arbeitgeberbescheinigung) oder der Niederlassung in Mecklenburg-Vorpommern
  • Nachweis über Fortbildungsmaßnahmen (4 Stunden pro Jahr) während der zweijährigen praktischen Tätigkeit (entfällt, wenn Sie bereits in einer Architektenliste eines anderen Bundeslandes eingetragen sind oder waren)
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung mit den Mindestversicherungssummen in Höhe von 1,5 Mio. Euro für Personenschäden und in Höhe von 250.000,00 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich mindestens auf den zweifachen Betrag der Mindestdeckungssummen belaufen.

Fristen

keine

Formulare

  • Formulare: ja
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Volltext

In die von der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern geführten Architekten- bzw. Stadtplanerliste werden Sie eingetragen, wenn Sie ein erfolgreich abgeschlossenes Studium mit einer mindestens vierjährigen Gesamtregelstudienzeit in der betreffenden Fachrichtung absolviert haben und im Anschluss daran eine zweijährige praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung nachweisen können oder wenn Sie eine gleichwertige ausländische Berufsqualifikation vorweisen können.

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