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Liebe Bürgerinnen und Bürger!

Sie finden hier unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, hier die Fachämtern sowie die Bürgerservicezentren und hier unsere Sprechzeiten.  Für das Aufsuchen von unseren Verwaltungsleistungen nutzen Sie bitte die hier aufgeführten Verwaltungsleistungen des Bürgerserviceportals MV.

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Heirat im Ausland

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In Deutschland werden Ehen auch dann anerkannt, wenn sie im Ausland rechtsgültig geschlossen wurden. Die Ehevoraussetzungen müssen vorliegen und die Ehe muss in der Form geschlossen werden, die in dem jeweiligen ausländischen Staat üblich ist. Hatte einer der Ehegatten bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, handelt es sich aus deutscher Sicht um eine Nichtehe. War einer der Ehegatten bei der Eheschließung zwar älter als 16 Jahre hatte das 18. Lebensjahr allerdings noch vollendet, handelt es sich nach deutschem Recht um eine aufhebbare Ehe.

Manche Staaten (z. B. Österreich, Schweiz, Türkei, Polen, Italien) verlangen ein sogenanntes Ehefähigkeitszeugnis, das Sie beim Standesamt Ihres Wohnsitzes beantragen können. In einigen Ländern genügen mitunter Reisepass und eine internationale Geburtsurkunde.

Tipp: Informieren Sie sich rechtzeitig, welche Heiratspapiere Sie im Ausland benötigen. Auskünfte erhalten Sie insbesondere bei den deutschen Konsulaten im jeweiligen Land und bei den Auslandsvertretungen dieser Staaten in Deutschland.

Außerdem sollten Sie beachten, dass ausländische Eheurkunden (z. B. bei Heirat in den USA) im Inland möglicherweise erst nach einer amtlichen Überbeglaubigung (durch die ausländischen Behörden) oder nach Legalisation (durch die jeweilige deutsche Auslandsvertretung) anerkannt werden.

Auch zur Namensführung in der Ehe müssen häufig in Deutschland noch Erklärungen abgegeben werden, da in vielen Ländern keine vergleichbaren Wahlmöglichkeiten bestehen.

Eine von einem Deutschen im Ausland geschlossene Ehe kann auf Antrag im Eheregister am deutschen Wohnort beurkundet werden. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.

Die gesetzlichen Regelungen zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses und zur Eheschließung im Ausland finden Sie in den §§ 34 und 39 des Personenstandsgesetzes.

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