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Liebe Bürgerinnen und Bürger!

Sie finden hier unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, hier die Fachämtern sowie die Bürgerservicezentren und hier unsere Sprechzeiten.  Für das Aufsuchen von unseren Verwaltungsleistungen nutzen Sie bitte die hier aufgeführten Verwaltungsleistungen des Bürgerserviceportals MV.

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Miteinbürgerung eines minderjährigen Kindes eines Ausländers mit Einbürgerungsanspruch

Zuständige Stelle

Einbürgerungsbehörde ist:

  • wenn Sie in einer kreisfreien Stadt wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Verfahrensablauf

Sie tragen Ihr unter 16 Jahre altes Kind in Ihren Antragsvordruck ein. Es genügt, wenn der Antrag auf Miteinbürgerung rechtzeitig vor der Einbürgerung des einzubürgernden Elternteils gestellt wird. Darüber hinaus gibt es für das Verfahren keine Besonderheiten.

Liegen alle Einbürgerungsvoraussetzungen bis auf eine notwendige Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit vor, erteilt die Einbürgerungsbehörde Ihnen und Ihrem Kind eine befristete Einbürgerungszusicherung, damit Sie die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit beantragen können. Sobald Sie auch die Entlassung nachgewiesen haben und alle Einbürgerungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden, werden Ihnen die Einbürgerungsurkunden ausgehändigt. Die Einbürgerung wird mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam.

Voraussetzungen

  • Der einzubürgernde Elternteil ist für das Kind sorgeberechtigt und lebt mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft.
  • Das Kind hält sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig in Deutschland auf. Hat das Kind im Zeitpunkt der Einbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet, genügt es, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.
  • Das Kind hat ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit. Unter bestimmten Voraussetzungen genügt auch eine Aufenthaltserlaubnis.
  • Das Kind verfügt über eine altersgemäße Sprachentwicklung in deutscher Sprache.
  • Es liegen keine Ausschlussgründe nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz vor. Ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und eine Loyalitätserklärung werden von minderjährigen ausländischen Kindern, die im Zeitpunkt der Einbürgerung oder Miteinbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht gefordert.
    Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können in der Regel nur dann miteingebürgert werden, wenn sie die Voraussetzungen für eine eigenständige Einbürgerung von Ausländern mit Einbürgerungsanspruch erfüllen.

Erforderliche Unterlagen

Von miteinzubürgernden Kindern wird immer benötigt:

  • gültiges Ausweisdokument (Reisepass, Reiseausweis oder Ähnliches des Kindes oder des Elternteils, in dem das Kind eingetragen ist)
  • Geburtsurkunde

Welche Unterlagen darüber hinaus erforderlich sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Fristen

Der Antrag auf Miteinbürgerung sollte gleichzeitig mit dem Antrag auf Einbürgerung der Eltern oder des allein sorgeberechtigten Elternteils gestellt werden. Die Miteinbürgerung muss jedoch unbedingt rechtzeitig vor der Einbürgerung der Eltern oder des allein sorgeberechtigten Elternteils beantragt werden.

Volltext

Minderjährige Kinder können zusammen mit einem Elternteil eingebürgert werden, wenn dieser Elternteil die Voraussetzungen für eine eigenständige Einbürgerung von Ausländern mit Einbürgerungsanspruch erfüllt. Über die Miteinbürgerung entscheidet die Einbürgerungsbehörde nach Ermessen.

Ist eine Miteinbürgerung danach nicht möglich, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine eigenständige Einbürgerung ohne Anspruch oder eine Miteinbürgerung als Kind eines Ausländers ohne Anspruch in Betracht kommen.

Dokumente und Formulare

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