Seiteninhalt

Liebe Bürgerinnen und Bürger!

Sie finden hier unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, hier die Fachämtern sowie die Bürgerservicezentren und hier unsere Sprechzeiten.  Für das Aufsuchen von unseren Verwaltungsleistungen nutzen Sie bitte die hier aufgeführten Verwaltungsleistungen des Bürgerserviceportals MV.

Finden Sie etwas nicht, dann schreiben Sie uns gern eine Email an info@lk-seenplatte.de  oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0395 570870 an.

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z

Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes: Anmeldung

Ein Betrieb mit Sitz in Deutschland ist dann berechtigt und verpflichtet, an Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft teilzunehmen, wenn arbeitszeitlich überwiegend bauliche Leistungen im Sinne der für allgemeinverbindlich erklärten Bau-Tarifverträge ausgeführt werden.

Online-Dienste

Zuständige Stelle

SOKA-BAU
Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft
Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG
Kunden-Service-Center
Wettinerstr. 7
65189 Wiesbaden
Tel.-Nr. 0800 1200 111 für Arbeitgeber
Fax-Nr. 0800 1200 333


E-Mail: service@soka-bau.de
Internet: www.soka-bau.de

Erforderliche Unterlagen

Anmeldung Neukunde mit Formular der SOKA Bau

Fristen

Vor Aufnahme einer baugewerblichen Tätigkeit ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, sich bei der für ihn zuständigen Kasse zu melden und dieser folgende Stammdaten mitzuteilen:
1. Name, Rechtsform und gesetzliche Vertreter des Unternehmens
2. Anschrift am Hauptbetriebssitz, ggf. davon abweichende inländische Zustelladresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse
3. inländische oder, soweit nicht vorhanden, ausländische Bankverbindung
4. Art der betrieblichen Tätigkeiten

Volltext

Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG-ZVK und die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft -ULAK- (SOKA-Bau) sind gemeinsame Errichtungen der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft.

Die Tarifverträge, die die Sozialkassenverfahren und die arbeitsrechtlichen Regelungen für Baubetriebe bestimmen, sind für alle Baubetriebe in Deutschland aufgrund der Allgemeinverbindlichkeitserklärung bindend.

Die Leistungen von SOKA-Bau basieren auf diesen Tarifverträgen und sind speziell auf die Besonderheiten der Bauwirtschaft zugeschnitten. Die ULAK erstattet den Arbeitgebern Urlaubsvergütungen sowie Kosten der Berufsausbildung. Die ZVK bietet als Pensionskasse Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

Ein Betrieb mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ist dann berechtigt und verpflichtet, an den Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft teilzunehmen, wenn arbeitszeitlich überwiegend oder ausschließlich bauliche Leistungen im Sinne der für allgemeinverbindlich erklärten Bau-Tarifverträge ausgeführt werden. Betrieb im Sinne dieser Tarifverträge ist auch eine selbstständige Betriebsabteilung sowie eine Betriebsstätte eines im Ausland ansässigen Unternehmens.

Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beitragspflicht sind die tatsächlich von einem Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten - gemessen an der betrieblichen Gesamtarbeitszeit. Wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst oder gewerberechtliche Kriterien sind nicht maßgeblich.

Für Betriebe mit Sitz im Tarifgebiet Ost besteht keine tarifliche Regelung für die Rentenbeihilfe. Der Beitragsanteil für die Zusatzversorgung entfällt. Darüber hinaus sind keine Sozialkassenbeiträge für Angestellte zu entrichten.