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Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldbescheid
[lk]

Hinweise zu Ordnungswidrigkeiten im fließenden Verkehr (Geschwindigkeit, Lichtzeichen usw.) und zum Bußgeldbescheid

Ordnungswidrigkeiten können mit einer Verwarnung oder einem Bußgeldbescheid geahndet werden. Ein Bußgeldbescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch (§ 67 OWiG) einlegen. Dies können Sie schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Bußgeldstelle tun. Das Einlegen von Rechtsmitteln (Einspruch oder Antrag auf gerichtliche Entscheidung) per E-Mail ist nicht zulässig.

Wird der Bußgeldbescheid durch den Einspruch nicht zurückgenommen, dann geht die Akte über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht zur abschließenden Entscheidung. (Der Einspruch kann für Sie ggf. auch zu einer nachteiligen Entscheidung führen).

Was ist zu tun, wenn ich einen Bußgeldbescheid erhalten habe?
Wenn Sie der Bußgeldstelle schreiben wollen, dann geben Sie bitte immer das Aktenzeichen (rechts oben auf dem Bescheid) an. Eine Bearbeitung ist sonst nicht oder nur verzögert möglich.

Zahlungen leisten Sie bitte an:
LK Mecklenburgische Seenplatte
IBAN: DE28 15050200 0310 0091 03
BIC: NOLADE21NBS
Sparkasse Neubrandenburg - Demmin

Ich kann die Forderung nicht bezahlen, was kann ich tun?
Wenn Sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht zahlen können oder falls Sie zahlungsunfähig sind, dann teilen Sie uns dieses innerhalb der 2 Wochen ab Zustellung schriftlich mit, bitte fügen Sie unbedingt Nachweise in Kopie bei.
Wenn Sie die Forderung nicht fristgerecht zahlen, entstehen Mahngebühren, Vollstreckungsgebühren und dann kann Erzwingungshaft angeordnet werden (§ 96 OWiG).

Ich habe ein Fahrverbot bekommen, was bedeutet das für mich?
Die Fahrverbotsfrist beginnt immer an dem Tag, an dem der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, d.h. bei der Bußgeldstelle des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte. Ein Fahrverbot betrifft alle Ihre von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheine (auch Bundeswehr- Führerschein, Ersatz-Führerschein, vorläufiger Führerschein). Sie müssen daher ggf. auch Ihren internationalen Führerschein abgeben.
Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben und ihr Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der EU (oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) ausgestellt worden ist, dann müssen Sie ihn ebenfalls bei der Bußgeldstelle des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte abgeben.
Wenn Ihr Führerschein von einem anderen Staat ausgestellt wurde, muss die Verbotsfrist im Führerschein vermerkt werden.
Sie können den Führerschein persönlich abgeben, überbringen lassen oder mit der Post zusenden (Empfehlung per Einschreiben). Geben Sie Ihren Führerschein nicht ab, kann er beschlagnahmt werden. Dies führt zu weiteren Kosten, die Sie zu zahlen haben.

Die Missachtung des Fahrverbots ist strafbar: Nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) kann mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden, wer ein Kfz führt, obwohl ihm dies nach § 25 StVG verboten ist. Die Fahrerlaubnis kann in diesem Fall nach § 69 Strafgesetzbuch (StGB) entzogen werden, auch das Kfz kann entschädigungslos eingezogen werden.

Weitere Hinweise
Ihre Daten werden bis zum Abschluss des Verfahrens und zur kassenrechtlichen Prüfung in einer automatisierten Datei gespeichert und danach automatisch gelöscht. Die Löschung im EDV-Verfahren der Bußgeldstelle kann jedoch erst erfolgen, wenn das Verfahren abgeschlossen ist.
Geldbußen unter 60 Euro werden nicht in das Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamts eingetragen. Auskünfte über Ihren Punktestand erteilt das Kraftfahrt-Bundesamt in 24932 Flensburg (www.kba.de ).

Anhörung

Eine Anhörung wird ab einer Geldbuße von 60 € versandt. Bei darunter liegenden Beträgen erhalten Sie eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld zusammen mit einer Anhörung.

Was ist zu tun, wenn ich eine Anhörung erhalten habe?
Sie können den Anhörungsbogen binnen 10 Tagen zurücksenden. Die Pflichtangaben sind zu leisten. Im unteren Teil könne Sie angeben, ob Sie den Verstoß zugeben. Zusätzlich können Sie eine Begründung abgeben. Sollte Ihr Einwand nicht zur Einstellung des Verfahrens führen, erhalten Sie ohne weitere Benachrichtigung einen Bußgeldbescheid. Ein Bußgeldbescheid enthält immer neben dem Bußgeldbetrag Gebühren und Auslagen von 28,50 € (§ 105, § 107 OWiG). Erfolgt keine Einlassung, wird ebenfalls ein Bußgeldbescheid erlassen.

Sie sind nicht gefahren?
Sie können den Anhörungsbogen binnen von 10 Tagen zurücksenden. Geben Sie bitte den Namen, die Anschrift und soweit bekannt das Geburtsdatum und den Geburtsort der Person an, die das Fahrzeug geführt hat.

Sie sind Zeuge?
Sofern Sie für die festgestellte Ordnungswidrigkeit nicht verantwortlich sind, sind Sie Zeuge. Damit sind Sie verpflichtet, die verantwortliche Person zu benennen. Äußern Sie sich nicht, müssen Sie mit einer Vernehmung als Zeuge rechnen. Als Zeuge müssen Sie keine Angaben machen, wenn Sie dadurch sich selbst oder einen nahen Angehörigen belasten würden. Nahe Angehörige sind z. B. Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. -partner, Eltern, Kinder, Geschwister sowie Verlobte bzw. Verlobter.

Weitere Hinweise
Wenn Ihre Daten fehlerhaft, falsch oder unvollständig angegeben sind, sind Sie verpflichtet, die Fragen zu Ihrer Person vollständig und richtig zu beantworten. Den insoweit ausgefüllten Fragebogen müssen Sie dann innerhalb von 10 Tagen (ab Zugang des Schreibens) zurücksenden. Die Verletzung dieser Pflicht ist nach § 111 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) mit Geldbuße bedroht. Ihre Daten werden bis zum Abschluss des Verfahrens und zur kassenrechtlichen Prüfung in einer automatisierten Datei gespeichert und danach automatisch gelöscht. Die Löschung im EDV-Verfahren der Bußgeldstelle erfolgt jedoch erst, wenn das Verfahren abgeschlossen ist.

Dokumente und Formulare

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