Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Sie können den Schlichtungsantrag online stellen oder als PDF herunterladen und ausgefüllt per Post oder Fax einreichen.
Nach Eingang Ihres Schlichtungsantrags erhalten Sie eine Eingangsbestätigung, die Hinweise und Informationen für das weitere Verfahren enthält.
Der Ombudsmann prüft die Beschwerden zunächst auf ihre Zulässigkeit und bittet Ihren Versicherer um Stellungnahme. Anschließend erhalten Sie diese zur Kenntnis, es sei denn, erhebliche Gründe sprechen dagegen.
Meldungen zum laufenden Schlichtungsverfahren können Sie über den unten stehenden Link vornehmen.
Ist die Akte vollständig, schließt der Ombudsmann das Verfahren innerhalb von 90 Tagen ab oder unterbreitet innerhalb dieser Frist einen Schlichtungsvorschlag. Bei besonders schwierigen Streitigkeiten oder mit Zustimmung der Parteien kann der Ombudsmann diese Frist verlängern. Hierüber sind die Parteien zu unterrichten.
Es gilt eine Einreichungsfrist: die Beschwerde muss binnen eines Jahres nach der zugrunde liegenden Entscheidung der Krankenversicherung eingehen,
Die Aufgabe des Ombudsmann ist die außergerichtliche Schlichtung bei Streitigkeiten der Versicherten mit den Krankenversicherungsunternehmen sowie Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern. Der Ombudsmann soll in jedem Stadium des Verfahrens zwischen den Beteiligten vermitteln und möglichst eine Versöhnung erreichen.
Der Ombudsmann kann auch auf Antrag eines Unternehmens tätig werden, wenn der Versicherungsnehmer dem zugestimmt hat.
Voraussetzung ist, dass sich das betroffene Versicherungsunternehmen am Schlichtungsverfahren beteiligt. Sollten Sie bei der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) oder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) versichert sein, kann der Ombudsmann ausschließlich tätig werden, wenn sich der Schlichtungsantrag auf die Private Pflegepflichtversicherung bezieht.
Für die Einschätzung durch den Ombudsmann sind der Inhalt des Versicherungsvertrages, das Gesetzesrecht und die dazu ergangene Rechtsprechung maßgeblich.