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Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle Erteilung
[Nr.99058023001000 ]

Die Handwerkskammer erteilt Ausnahmebewilligungen für Personen, die selbstständig ein Handwerk beziehungsweise ein wesentliches handwerkliches Teilgebiet ausüben möchten.

Zuständige Stelle

Handwerkskammer (HWK), in deren Bezirk die zukünftige Betriebsstätte liegt

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung (mit Begründung)
  • Nachweis der bislang erworbenen fachlichen und kaufmännischen Kenntnisse und Fertigkeiten (z. B. Zeugnisse, Arbeits- oder Lehrgangsbescheinigungen)

Es müssen beglaubigte Fotokopien der Zeugnisse und Arbeitszeugnisse vorgelegt werden.

Formulare

Rechtsbehelf

Der Widerspruch ist an die zuständige Handwerkskammer zu richten.

Unterstützende Institutionen

Handwerkskammern Mecklenburg-Vorpommern, Kreishandwerkerschaften, Innungen

Volltext

Die Handwerkskammer erteilt Ausnahmebewilligungen für Personen ihres Bezirkes, die selbstständig ein Handwerk beziehungsweise ein wesentliches handwerkliches Teilgebiet ausüben möchten, weil die Ablegung der Meisterprüfung nicht zumutbar ist.

Der Antragssteller muss den Ausnahmegrund darlegen und meisterähnliche Kenntnisse und Fertigkeiten sowohl im fachlichen als auch im kaufmännischen Bereich durch Zeugnisse, Arbeits- oder Lehrgangsbescheinigungen nachweisen können.

Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem Gewerbe der Anlage A gehören. Ausnahmebewilligungen sind personengebunden.