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Liebe Bürgerinnen und Bürger!

Verwaltungsleistungen sind bitte der aufgeführten Dienstleistungsliste des MV-Bürgerserviceportals zu entnehmenFinden Sie etwas nicht, dann schreiben Sie uns gern eine Email an info@lk-seenplatte.de  oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0395 570870 an. 

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Explosionsgefährliche Stoffe: Sprengung anzeigen
[Nr.99089038000000, 99089038169000 ]

Die Person, die für eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen verantwortlich ist, hat die Sprengung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Sie muss Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz sein.

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Zuständige Stelle

In Mecklenburg-Vorpommern sind die Standorte Schwerin, Rostock, Stralsund und Neubrandenburg des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (LAGuS) für die Durchführung des Sprengstoffgesetzes zuständig.

Erforderliche Unterlagen

Die Anzeige muss schriftlich in doppelter Ausfertigung erfolgen. In der Anzeige sind anzugeben:

  • Ort, Tag und Zeitpunkt der Sprengung (bei mehreren Sprengungen der Zeitraum, in dem sie vorgenommen werden sollen),
  • Name und Anschrift der für die Sprengung verantwortlichen Personen sowie
  • Nummer, Datum und ausstellende Behörde der gültigen Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes und des gültigen Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes.  

Außerdem sind folgende Angaben bzw. Unterlagen beizufügen:

  • Beschreibung der Sprengarbeiten nach
    • Art, Verfahren und Umfang der Sprengungen
  • sprengtechnische Daten, wie
    • Art und Höchstmenge der je Sprengung zu verwendenden Sprengstoffe und Zündmittel
  • Entfernung der Sprengstellen zu besonders schutzbedürftigen Gebäuden und Anlagen in einem Umkreis von mindestens 1 000 m, insbesondere zu
    • Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Kinderheimen, Sportanlagen und Spielplätzen
  • Sicherungsmaßnahmen, insbesondere
    • Deckungsräume für Beschäftigte, Absperrmaßnahmen an Verkehrswegen sowie Vorkehrungen zum Schutz benachbarter Wohn- und Arbeitsstätten gegen Steinflug, Erschütterungen, Sprengschwaden und Lärm
  • maßstäblicher Lageplan (Absperrplan) oder Unterlagen mit Angaben über die Entfernung der Sprengstellen von Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen der öffentlichen Versorgung in einem Umkreis von mindestens 300 m
  • sofern erforderlich:
    • Berechnungs- und Planungsunterlagen
    • Sachverständigengutachten

Kosten

  • für die Bearbeitung der Anzeige

    Verwaltungsgebühr: Mindestens 80,00 EUR, höchstens 200,00 EUR. (Vorkasse: nein)

Formulare

Bitte verwenden Sie das Formular "Anzeige einer Sprengung".

Volltext

Die Person, die für eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen verantwortlich ist, hat die Sprengung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

Die verantwortliche Person muss Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz sein.

Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Sprengungen in Anlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind (z. B. in Steinbrüchen).