Bewilligungsbehörde ist
a) für Maßnahmen nach den Nummern 3.1.1, 3.1.2, 3.1.5, 3.1.7, 3.1.8, 3.1.10 a, 3.1.11, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.2.4, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3, 3.4.1, 3.4.2 und 3.4.3 das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Paulshöher Weg 1 in 19061 Schwerin.
b) für Maßnahmen nach den Nummern 3.1.3, 3.1.4, 3.1.6, 3.1.9, 3.1.10 b und 3.5 das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei, Thierfelder Straße 18 in 18059 Rostock.
Entscheidung nach formgebundenem schriftlichen Antrag
Der Antrag ist unter Verwendung des bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucks zu stellen. Beizufügen sind:
a) die Beschreibung des Vorhabens sowie eine Erfolgsprognose, ferner eine Kostenschätzung,
b) gegebenenfalls ein Unternehmensregisterauszug (nicht älter als drei Monate), der Gesellschaftsvertrag sowie die Satzung, ein Grundbuchauszug (nicht älter als drei Monate) oder, bei Investitionen in Gebäude oder bauliche Anlagen, der Mietvertrag mit noch mindestens zwölf Jahren Laufzeit,
c) Eigenkapitalnachweise, im Falle einer Fremdfinanzierung die Darlehenszusage ohne Vorbehalt einschließlich der Kreditbedingungen,
d) Jahresabschlüsse der letzten zwei Wirtschaftsjahre bei wirtschaftlich tätigen Unternehmen, ausgenommen sind Vorhaben nach Nummer 3.1.5,
e) in Fällen der kleinen Hochsee- und Küstenfischerei
- Schiffszertifikat, bei Fahrzeugen, für die ein solches Zertifikat nicht erforderlich ist, ein Vermessungsprotokoll,
- Bescheinigung der Berufsgenossenschaft Transport und Verkehrswirtschaft über die Entrichtung der Beiträge,
- Nachweis einer Seekaskoversicherung.
Ein Förderantrag kann jederzeit bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. Letzter Termin ist der 30.04.2023.
Zuwendungszweck
Die Förderung erfolgt im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (nachfolgend EMFF genannt). Zweck der Förderung ist es:
a) eine wettbewerbsfähige, ökologisch nachhaltige, rentable, ressourcenschonende, innovative, wissensbasierte und sozial verantwortungsvolle Fischerei und Aquakultur zu unterstützen,
b) die Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (nachfolgend GFP genannt) zu begleiten,
c) eine ausgewogene Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete zu sichern,
d) die Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zu unterstützen.
Gegenstand der Zuwendung
Gefördert werden können zum Beispiel:
- Unterstützung für die lokale Entwicklung
- vorbereitende Unterstützung,
- Umsetzung auf örtlicher Ebene betriebener Strategien für die lokale Entwicklung,
- laufende Begleitung und Sensibilisierung
- Kooperationsmaßnahmen
- Umsetzung lokaler Entwicklungsstrategien
- Schaffung von Mehrwert, Schaffung von Arbeitsplätzen, Steigerung der Attraktivität für junge Menschen und Förderung von Innovation auf allen Stufen der Versorgungskette für die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse,
- Unterstützung der Diversifizierung in der kommerziellen oder nicht kommerziellen Fischerei, des lebenslangen Lernens und der Schaffung von Arbeitsplätzen in Fisch- und Aquakulturwirtschaftsgebieten,
- Stärkung und Nutzung des Umweltvermögens in Fisch- und Aquakulturwirtschaftsgebieten einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels,
- Förderung von sozialem Wohlstand und kulturellem Erbe in Fisch- und Aquakulturwirtschaftsgebieten, die Fischerei, die Aquakultur und das maritime kulturelle Erbe eingeschlossen,
- Stärkung der Rolle der Fischereigemeinden bei der lokalen Entwicklung und politischen Entscheidungen über lokale Fischereiressourcen und maritime Tätigkeiten,
- Planungsleistungen im Zusammenhang mit förderfähigen Vorhaben.
- Kooperationsmaßnahmen
- Interterritoriale oder transnationale Kooperationsprojekte
- vorbereitende technische Unterstützung für interterritoriale und transnationale Kooperationsprojekte, wenn FLAG nachweisen können, dass sie die Durchführung eines Projekts vorbereiten
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Fischer und Fischerinnen, Binnenfischer und Binnenfischerinnen, eingetragene Angelvereine und Zusammenschlüsse von eingetragenen Angelvereinen, gemeinnützige Vereine sowie lokale Fischereiaktionsgruppen, FLAG (Fisheries Local Action Groups) genannt, sein.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses, der nicht zurückgezahlt werden muss. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bei Investitionsvorhaben mit unmittelbarem Zusammenhang zur Fischerei (Produktion/Fang, Verarbeitung und Vermarktung) von natürlichen und juristischen Personen kann ein Zuschuss von bis zu 49 Prozent gewährt werden.
Bei gewerblichen Investitionsvorhaben von natürlichen und juristischen Personen, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang zur Fischerei stehen, kann ebenfalls ein Zuschuss gewährt werden. Dieser beträgt bis zu 49 Prozent, maximal bis zu 200.000 Euro, bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren.
Einrichtungen des öffentlichen Rechts kann ein Zuschuss von bis zu 100 Prozent gewährt werden.
Planungskosten können im Rahmen dieser Förderung in Höhe von bis zu 15 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigt werden.
Bei den übrigen Maßnahmen sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit diejenigen Maßnahmen zugrunde zu legen, die den angestrebten Zweck mit dem geringsten, vertretbaren Aufwand erfüllen. Bei Architekten- und Ingenieurleistungen sind höchstens die Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zuwendungsfähig.