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Für die Luftverkehrsteuer registrieren lassen
[Nr.99102058002000 ]

Luftverkehrsunternehmen sind verpflichtet, sich beim zuständigen Hauptzollamt für die Luftverkehrsteuer registrieren zu lassen. Steuerliche Beauftragte für Luftverkehrsunternehmen müssen eine Erlaubnis beim zuständigen Hauptzollamt beantragen.

Verfahrensablauf

Sie können die Registrierung per Post, E-Mail oder Fax oder über den Online-Dienst, das Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls, beantragen.

Antrag auf Registrierung per Post, eingescannt per E-Mail oder Fax:

  • für Luftfahrtunternehmen:
    • Rufen Sie das Formular 1164 "Antrag auf Registrierung als Luftverkehrsunternehmen" auf.
    • Übermitteln Sie das ausgefüllte Formular mit den erforderlichen Unterlagen an das zuständige Hauptzollamt.
    • Liegt ein vollständiger Antrag auf Registrierung vor, erteilt Ihnen das Hauptzollamt einen schriftlichen Nachweis über die Registrierung.
    • Reichen Sie bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Steuer entstanden ist oder eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde, die Steuererklärung anhand des Formulars 1110 "Luftverkehrsteueranmeldung" ein.
  • für Luftverkehrsunternehmen ohne Sitz im Inland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat:
    • Rufen Sie das Formular 1164 "Antrag auf Registrierung als Luftverkehrsunternehmen" auf.
    • Übermitteln Sie das ausgefüllte Formular mit den erforderlichen Unterlagen sowie der Bestätigung der Benennung als steuerlicher Beauftragter (Formular 1169) an das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der steuerliche Beauftragte seinen Sitz hat.
    • Liegt ein vollständiger Antrag auf Registrierung vor, erteilt Ihnen das Hauptzollamt einen schriftlichen Nachweis über die Registrierung.
    • Reichen Sie bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Steuer entstanden ist oder eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde, die Steuererklärung anhand des Formulars 1110 "Luftverkehrsteueranmeldung" ein.
  • für Ausnahmen, wie höchstens 2 Abflüge im Kalenderjahr oder 1. Abflug in weniger als 3 Wochen:
    • Rufen Sie das Formular 1163 "Anzeige nach Paragraf 7 Absatz 1 Satz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes" auf.
    • Übermitteln Sie das ausgefüllte Formular an das zuständige Hauptzollamt.
    • Reichen Sie unverzüglich für jeden Abflug die Steuererklärung anhand des Formulars 1110 "Luftverkehrsteueranmeldung" ein.
  • wenn Sie als steuerlicher Beauftragter eines Luftverkehrsunternehmens einen Antrag auf Erlaubnis stellen möchten:
    • Rufen Sie das Formular 1162 "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Tätigkeit als steuerlicher Beauftragter von Luftverkehrsunternehmen" auf.
    • Übermitteln Sie das ausgefüllte Formular mit den erforderlichen Unterlagen an das zuständige Hauptzollamt.
    • Liegt ein vollständiger Antrag vor, erteilt Ihnen das Hauptzollamt die Erlaubnis für ein Luftverkehrsunternehmen, als steuerlicher Beauftragter tätig zu werden.

Reichen Sie bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Steuer entstanden ist oder eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde, die Steuererklärung anhand des Formulars 1110 "Luftverkehrsteueranmeldung" ein.

Online-Antragstellung:

  • Rufen Sie das Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls auf und melden Sie sich mithilfe Ihres ELSTER-Zertifikats an.
  • Füllen Sie das entsprechende Formular aus und übermitteln Sie dieses online an das zuständige Hauptzollamt.
  • Laden Sie gegebenenfalls die erforderlichen Nachweise hoch.

Liegt ein vollständiger Antrag auf Registrierung vor, erteilt Ihnen das Hauptzollamt einen schriftlichen Nachweis über die Registrierung.

Voraussetzungen

  • Sie haben ein Luftfahrtunternehmen und möchten gewerbliche Passagierabflüge von einem inländischen Startort mit einem Flugzeug oder Drehflügler durchführen
  • Es erfolgen mehr als zwei Abflüge im Kalenderjahr

Erforderliche Unterlagen

  • Dem Antrag auf Registrierung zur Luftverkehrsteuer müssen Sie folgende Unterlagen beilegen:
    • einen Nachweis über die Betriebsgenehmigung als Luftverkehrsunternehmen,
    • ein Verzeichnis der inländischen Startorte, von denen Abflüge erfolgen sollen,
    • einen aktuellen Handelsregisterauszug (wenn das Luftverkehrsunternehmen eingetragen ist) sowie
    • eine Erklärung, wann der 1. Abflug stattfinden wird.
    • Wenn Sie einen steuerlichen Beauftragten benannt haben: Formular 1169 "Bestätigung der Benennung als steuerlicher Beauftragter von Luftverkehrsunternehmen (Luftverkehrsteuer)"
  • Dem Antrag auf Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter müssen Sie folgende Unterlagen beifügen:
    • Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind: aktueller Registerauszug
    • nicht eingetragene Unternehmen: Kopie der aktuellen Empfangsbescheinigung der Gewerbeanmeldung

Auf Verlangen des Hauptzollamts müssen Sie weitere Unterlagen und Nachweise vorlegen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind.

Fristen

Den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter müssen Sie nicht innerhalb einer vorgegebenen Frist stellen.

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja

Rechtsbehelf

  • Beim Nachweis der Registrierung steht kein förmlicher Rechtsbehelf zur Verfügung.
  • Bei der Erlaubnis für die Tätigkeit als steuerlicher Beauftragter: Einspruch. Detaillierte Informationen, wo und wie Sie Einspruch einlegen, können Sie Ihrer Erlaubnis beziehungsweise einem etwaigen Ablehnungsbescheid entnehmen.
  • Klage vor dem Finanzgericht (in der Regel nach dem Einspruchsverfahren).

Volltext

Luftverkehrsunternehmen müssen sich für die Luftverkehrsteuer registrieren, wenn Sie mehr als 2 Abflüge pro Kalenderjahr von einem inländischen Startort mit einem Flugzeug oder Drehflügler durchführen. Die Registrierung muss bis spätestens 3 Wochen vor dem 1. Abflug erfolgen.

Luftverkehrsunternehmen sind Unternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung, durch die sie zur gewerblichen Beförderung von Personen mit Flugzeugen oder Drehflüglern berechtigt sind. Für sie gilt die Luftverkehrsteuer. Die nicht gewerbsmäßige Beförderung von Personen, zum Beispiel Sport- und Privatflieger sowie der Luftfrachtverkehr, sind von der Steuer nicht betroffen.

Wenn Ihr Luftverkehrsunternehmen keinen Sitz im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) hat, ist es erforderlich, dass Sie einen steuerlichen Beauftragten in Deutschland benennen. Der steuerliche Beauftragte muss für seine Tätigkeit eine Erlaubnis beim zuständigen Hauptzollamt beantragen. 

Steuerliche Beauftragte vertreten das Luftverkehrsunternehmen bei der Erfüllung seiner steuerlichen Rechte und Pflichten nach dem Luftverkehrsteuergesetz.

Bei kurzfristigen Abflügen – wenn zwischen der Registrierung und dem 1. Abflug weniger als 3 Wochen liegen – müssen Sie das zuständige Hauptzollamt unverzüglich per Anzeige über den Abflug informieren. Dafür steht Ihnen ein Formular des Zolls zur Verfügung. Der Antrag auf Registrierung für die Luftverkehrsteuer ist durch Sie binnen 3 Wochen nach Eingang der Anzeige beim zuständigen Hauptzollamt nachzuholen.

Wenn Sie nicht mehr als 2 Abflüge im Kalenderjahr durchführen, müssen Sie sich nicht für die Luftverkehrsteuer registrieren lassen. Es reicht, wenn Sie den Zoll per Anzeige über die höchstens 2 Abflüge jährlich informieren und unverzüglich für jeden Abflug eine Steuererklärung abgeben. Dafür steht Ihnen ein Formular des Zolls zur Verfügung.

Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Zuständigkeiten:

  • Für Luftverkehrsunternehmen mit Sitz im Inland, die keinen steuerlichen Beauftragten benannt haben, ist das Hauptzollamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer oder die Unternehmerin das Luftverkehrsunternehmen betreibt.
  • Für Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, die keinen steuerlichen Beauftragten benannt haben, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk der 1. Abflug in Deutschland erfolgt ist.
  • Wird ein steuerlicher Beauftragter benannt, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der steuerliche Beauftragte seinen Sitz hat. Für Luftverkehrsunternehmen, die ihren Sitz nicht im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat und keinen steuerlichen Beauftragten benannt haben, ist bis zur Benennung des steuerlichen Beauftragten das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der 1. Abflug im Inland erfolgt.
     

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