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Liebe Bürgerinnen und Bürger!

Sie finden hier unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, hier die Fachämtern sowie die Bürgerservicezentren und hier unsere Sprechzeiten.  Für das Aufsuchen von unseren Verwaltungsleistungen nutzen Sie bitte die hier aufgeführten Verwaltungsleistungen des Bürgerserviceportals MV.

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Feststellung einer Behinderung beantragen
[Nr.99015004037000 ]

Zuständige Stelle

Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS), Abteilung Soziales, Dezernate Versorgungsamt in Neubrandenburg, Rostock, Schwerin und Stralsund.

Zuständig ist das Versorgungsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.

Verfahrensablauf

Um einen Bescheid zu erhalten, ist ein Antrag auf Feststellung einer Behinderung/Schwerbehinderung beim zuständigen Dezernat des LAGuS/Versorgungsamt zu stellen. Antragsformulare erhalten Sie an allen Standorten des LAGuS persönlich oder nach telefonischer Anforderung, über die Internetseiten des LAGuS (ausfüll-, druck- und speicherbar) oder bei den Sozialämtern und Behindertenverbänden. Auch ein formloser Antrag kann gestellt werden. Sie erhalten dann ein Antragsformular zugeschickt. Eine Antragstellung per E-Mail ist nicht möglich.

Erforderliche Unterlagen

Soweit Sie zu den im Antrag aufgeführten Gesundheitsstörungen ärztliche Unterlagen besitzen, fügen Sie diese bitte dem Antrag bei. Originale werden Ihnen nach Auswertung umgehend wieder zurückgesandt. Wenn Sie die kompletten ärztlichen Befunde für alle geltend gemachten Gesundheitsstörungen dem Antrag beifügen können, ist eine schnellere Entscheidung über Ihren Antrag möglich. Entstandene Kosten für selbst eingereichte Unterlagen werden durch das LAGuS nicht erstattet.

Fristen

Beantragt eine erwerbstätige Person die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, gelten die in § 14 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie § 17 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 SGB IX genannten Fristen.

Formulare

Antragsformular - Antrag nach § 152 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

Volltext

Auf Antrag stellt das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) das Vorliegen einer Behinderung oder Schwerbehinderung, den Grad der Behinderung (GdB) sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung von Merkzeichen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen fest.

Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz rechtmäßig im Bundesgebiet haben. Schwerbehinderte Menschen erhalten einen Schwerbehindertenausweis.

Feststellungen werden nicht getroffen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung getroffen worden ist. Dies gilt nicht, wenn ein Interesse an anderweitiger Feststellung glaubhaft gemacht oder die Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale beantragt werden.

Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt.

Dokumente und Formulare

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