Zuständige Behörde für die Genehmigung von Tierversuchen ist in Mecklenburg-Vorpommern das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern (LALLF)
Abteilung 6: Veterinärdienste und Landwirtschaft
Nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen eingereicht haben, werden diese auf formale Vollständigkeit geprüft. Ihnen wird eine formale Eingangsbestätigung übermittelt. Im Anschluss wird der Antrag der Kommission in der nächstmöglichen Sitzung zur Begutachtung vorgelegt. Die Stellungnahme der Kommission wird bei der Prüfung durch die zuständige Behörde entsprechend berücksichtigt. Darüber hinaus wird eine Stellungnahme des zuständigen Tierschutzbeauftragten eingeholt. Sollten Rückfragen bzw. Klärungsbedarf entstehen, werden Sie aufgefordert, hierzu schriftlich Stellung zu nehmen, bevor eine abschließende Entscheidung getroffen wird.
Antragsverfahren:
- Übersendung des vollständigen Antrages als Original (unterschriebene Papierform) sowie in elektronischer Form (wird umgehend an die Tierversuchskommission weitergeleitet) an die zuständige Behörde
- Die Erarbeitung der Nichttechnischen Projektzusammenfassung für die „Animal Test Info“-Datenbank des BfR durch den Antragsteller und die entsprechende Freigabe durch die zuständige Behörde erfolgen in einem separaten elektronischen Verfahren.
- Formelle Antragsprüfung durch die zuständige Behörde und Dokumentation der Daten auf einem QM- Formblatt
- Eingangsbestätigung mit Angaben zur Vollständigkeit des Antrages (ggf. Erhebung von Nachforderungen durch die Behörde); Übermittlung des vergebenen Aktenzeichens; Mitteilung des voraussichtlichen behördlichen Beratungstermins mit der Tierversuchskommission (tagt im 4 Wochen-Rhythmus)
- Materielle Antragsprüfung - inhaltliche Prüfung des Antrages durch die zuständige Behörde/Dokumentation auf einem QM-Formblatt; erstes behördliches Votum/Diskussionsgrundlage für die Beratung mit der Tierversuchskommission
- Beratung des Antrages mit der Tierversuchskommission/Protokollierung des Beratungsergebnisses durch die zuständige Behörde. In Abhängigkeit vom Beratungsergebnis erhält der Antragsteller einen Zwischenbescheid zum abgegebenen Kommissionsvotum und muss erhobene Nachforderungen abarbeiten. Die Genehmigung wird vertagt. Eine endgültige Entscheidung fällt, nachdem der Antragsteller plausible Antworten auf die Nachforderungen vorgelegt hat.
- Alleiniger Entscheidungsträger ist dabei die zuständige Behörde.
- Aufgabe der Tierversuchskommission ist es, die Behörde in der Entscheidungsfindung zu beraten. Fällt das Kommissionsvotum einheitlich positiv aus und werden keine Nachforderungen erhoben, wird sofort über die Genehmigung entschieden und der Genehmigungsbescheid wird umgehend ausgefertigt und dem Antragsteller zugesandt.
- Sollte nach zwei Kommissionssitzungen und dazwischenliegendem Informationsaustausch zwischen Behörde und Antragsteller keine Entscheidung gefallen sein, wird der Antragsteller durch die zuständige Behörde zur Anhörung eingeladen, um im direkten Austausch der Argumente eine Entscheidung herbeizuführen.
- Genehmigungsbescheide sind befristet, können jedoch höchstens zweimal verlängert werden (s. §33 TierSchVersV).
Fehlende Unterlagen werden nachgefordert. Die Frist bis zur Entscheidung über den Antrag zählt erst ab Vorliegen aller erforderlichen Angaben.
Sie dürfen erst nach Erhalt der Genehmigung mit dem Tierversuch beginnen.
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
Wenn Sie Tierversuche durchführen möchten, benötigen Sie grundsätzlich vor Versuchsbeginn eine Genehmigung der zuständigen Behörde.
Tierversuche sind Eingriffe oder Behandlungen
- zu Versuchszwecken an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere verbunden sein können,
- zu Versuchszwecken an Tieren, die dazu führen können, dass Tiere geboren werden oder schlüpfen, die Schmerzen, Leiden oder Schäden erleiden,
- zu Versuchszwecken am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können,
- die zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen werden oder
durch die Organe oder Gewebe ganz oder teilweise entnommen werden, um zu wissenschaftlichen Zwecken oder die zu Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken vorgenommen werden.
Tierversuche sind Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken (angestrebter Erkenntnisgewinn) an Tieren sowie am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere verbunden sein können.
Für die Durchführung von Tierversuchen gilt das so genannte 3-R-Prinzip: Replace, Reduce, Refine. Das bedeutet, dass die Planung und Durchführung von Tierversuchen von folgenden Kriterien geleitet wird:
- Vermeidung von Tierversuchen
- Verminderung der Tierzahlen
- Verbesserung der Versuchsbedingungen. Daher ist auch die Unerlässlichkeit des Tierversuchs zu prüfen.
Tierversuche unterliegen grundsätzlich einer Genehmigungspflicht durch die zuständige Behörde.
Es gelten auch Eingriffe oder Behandlungen als Tierversuche, die nicht Versuchszwecken dienen (§7 Abs.2 Satz 2 TierSchG):
Dies sind Eingriffe zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen; zur Organ- oder Gewebsentnahmen zu wissenschaftlichen Zwecken; zu Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken.
Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der aufgezählten Zwecke unerlässlich sind. Sofern kein wissenschaftliches Ziel mit dem Vorhaben verbunden ist, ist die Nutzung oder Behandlung des Tiers kein zulässiger Tierversuch und genießt somit auch nicht dessen Privilegierungen. Nur wenn Schmerzen, Leiden oder Schäden die Versuchsfolgen sein können, ist das Vorhaben ein Tierversuch im Sinn des Gesetzes.
Die Genehmigung eines Versuchsvorhabens ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 8 TierSchG erfüllt sind. Die Genehmigung wird auf höchstens fünf Jahre befristet.
Verboten sind in Deutschland Tierversuche zur Entwicklung von Kosmetik und Waschmitteln, Tabakerzeugnissen, sowie Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Waffen, Munition und dazugehörigen Geräten sowie chemischen Kampfstoffen.
Wer gegen das Versuchsverbot verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.