Geotope, die selten oder typisch für Landschaften dieser Region sind, stehen unter einem besonderen Schutz. Wenn Sie in gesetzlich geschützte Geotope eingreifen wollen, sollten Sie sich vorher informieren.
Beispiele:
- Findlinge
- Gesteinsschollen
- Oser
Gesetzlich geschützte Geotope sind in einem Verzeichnis eingetragen, das von der oberen Naturschutzbehörde (Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V in Güstrow) geführt wird.
Alle Maßnahmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung des charakteristischen Zustandes oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung von Geotopen führen können, sind unzulässig.
Genehmigung
Die untere Naturschutzbehörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Beeinträchtigungen der Geotope ausgeglichen werden können oder die Maßnahme aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig ist (§ 20 NatSchAG M-V). Vor einer Entscheidung sind die anerkannten Naturschutzvereinigungen zu beteiligen. Die untere Naturschutzbehörde trifft danach die aus fachlicher Sicht notwendige Entscheidung. Dabei kann es durchaus vorkommen, dass Vorhaben in der geplanten Art und Weise nicht zulässig sind. Erfahrungsgemäß lassen sich in den meisten Fällen alternative Lösungen finden. Planen Sie für ein Genehmigungsverfahren in der Regel zwei Monate Zeit ein.
Rechtliche Grundlagen
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz- BNatSchG)
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz- NatSchAG M-V)
Hinweise zur Eingriffsregelung (HzE), Neufassung 2018
Gebühren
Naturschutzgenehmigungen sind gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Naturschutzgesetze (Naturschutzkostenverordnung – NatSchKostVO M-V) in der jeweils gültigen Fassung.