Seiteninhalt

Liebe Bürgerinnen und Bürger!

Sie finden hier unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, hier die Fachämtern sowie die Bürgerservicezentren und hier unsere Sprechzeiten.  Für das Aufsuchen von unseren Verwaltungsleistungen nutzen Sie bitte die hier aufgeführten Verwaltungsleistungen des Bürgerserviceportals MV.

Finden Sie etwas nicht, dann schreiben Sie uns gern eine Email an info@lk-seenplatte.de  oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0395 570870 an.

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z

Mutterschaftsgeld für nicht gesetzlich Versicherte

Das Mutterschaftsgeld wird auf Antrag vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) entsprechend dem durchschnittlichen Nettoverdienst vor den Schutzfristen bezahlt, höchstens jedoch in Höhe von insgesamt 210 Euro.

Zuständige Stelle

Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS)

Verfahrensablauf

Anträge an das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) bitte schriftlich stellen.

Das Bundesamt für Soziale Sicherung stellt Ihnen den "Antrag auf Mutterschaftsgeld" zum Downloaden zur Verfügung. Dieser Antrag enthält auch den zum Ausfüllen durch Ihren Arbeitgeber bestimmten Vordruck "Bescheinigung des Arbeitgebers zur Berechnung von Mutterschaftsgeld" nebst Erläuterungen. Weitere Informationen finden Sie auf dem "Merkblatt". Sie können das Formular aber auch telefonisch oder schriftlich anfordern.

Schicken Sie den vollständig ausgefüllten und eigenhändig unterschriebenen Antrag sowie die erforderlichen Unterlagen und Dokumente an das Bundesamt für Soziale Sicherung zurück (Bundesversicherungsamt, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn).

Voraussetzungen

  • bestehendes (auch geringfügiges) Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis zu Beginn der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung
  • Wechsel von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis während der Schutzfristen
    • Beamtinnen wenden sich dagegen an ihren Dienstherrn
  • zulässige Auflösung Ihres Arbeitsverhältnisses während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber, d. h. mit Zustimmung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales, Abt. Arbeitsschutz und technische Sicherheit (z. B. bei Betriebsstilllegung oder Existenzgefährdung des Betriebes)
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen Ihres Arbeitgebers oder Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse

Erforderliche Unterlagen

  • Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstag durch einen Arzt oder eine Hebamme
    Diese Bescheinigung darf nicht früher als sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, also eine Woche vor Beginn der Mutterschutzfrist ausgestellt werden.
  • Geburtsbescheinigung für Mutterschaftshilfe
    Diese erhalten Sie nach der Entbindung vom Standesamt. Sie muss nachträglich zur abschließenden Bearbeitung Ihres Antrags an das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) geschickt werden.

Volltext

Arbeitnehmerinnen erhalten für die Zeit der Mutterschutzfristen (sechs Wochen vor der Geburt bis acht Wochen nach der Geburt, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten auch bis zu zwölf Wochen nach der Geburt) Mutterschaftsgeld, wenn sie nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, sondern familien- oder privat versichert oder gar nicht krankenversichert sind oder das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach der Entbindung vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde. Das Mutterschaftsgeld wird auf Antrag vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) entsprechend dem durchschnittlichen Nettoverdienst vor den Schutzfristen bezahlt, höchstens jedoch in Höhe von insgesamt 210 Euro.

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Privat versicherte Arbeitnehmerinnen (und nicht krankenversicherte Arbeitnehmerinnen) erhalten für die Zeit der Schutzfristen von ihrem Arbeitgeber als Zuschuss kalendertäglich einen Betrag in Höhe ihres bisherigen kalendertäglichen Nettoeinkommens abzüglich 13 Euro.

Frauen, deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder während der Schutzfrist nach der Geburt vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde oder deren Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zahlen kann, erhalten den Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Mutterschaftsgeld und ihrem durchschnittlichen Nettoverdienst auf Antrag vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS).

Hat die Arbeitnehmerin von sich aus gekündigt oder endete das Arbeitsverhältnis vertragsgemäß (z. B. bei einem befristeten Arbeitsverhältnis, im gegenseitigen Einvernehmen oder durch Vergleich), hat die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf diesen Zuschuss.

Beginnt infolge eines weiteren Kindes eine neue Mutterschutzfrist noch während einer Elternzeit, besteht trotz Anspruch auf Mutterschaftsgeld kein Anspruch auf den Zuschuss, solange die neuen Schutzfristen mit der laufenden Elternzeit zusammenfallen, es sei denn, die Frau übt eine zulässige Teilzeitarbeit aus.

Dokumente und Formulare

Für Ihren Wohnort sind leider keine Dokumente oder Formulare verfügbar.