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Liebe Bürgerinnen und Bürger!

Verwaltungsleistungen sind bitte der aufgeführten Dienstleistungsliste des MV-Bürgerserviceportals zu entnehmen. Finden Sie etwas nicht, dann schreiben Sie uns gern eine Email an info@lk-seenplatte.de  oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0395 570870 an. 

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Niederschrift der Ausschlagung einer Erbschaft beantragen
[Nr.99046002086000 ]

Wenn Sie Erbe geworden sind, müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Sie können die Ausschlagung der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht erklären.

Zuständige Stelle

Das örtlich zuständige Nachlassgericht.

Dies ist entweder das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene/die Verstorbene seinen/ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder das Amtsgericht, in dessen Bezirk der/die Ausschlagende seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Verfahrensablauf

  • Sie gehen persönlich zum Nachlassgericht und lassen Ihre Erklärung schriftlich aufnehmen.
  • Achtung: Ein bloßer Brief an das zuständige Nachlassgericht genügt nicht.

Voraussetzungen

Sie sind Erbe und möchten eine Erbschaft ausschlagen. 

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Die Vorlage der Sterbeurkunde ist nicht zwingend erforderlich. Ist keine Sterbeurkunde vorhanden, müssen Sie den vollständigen Namen (mit Geburtsnamen), das Sterbedatum und den letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person angeben.
  • Angabe minderjähriger Kinder als Miterben: Gegebenenfalls ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich (Auskünfte hierzu erteilt das Nachlassgericht). Den Antrag müssen Sie bei dem Familiengericht stellen, das für den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständig ist. Die Genehmigung muss innerhalb der Ausschlagungsfrist dem Nachlassgericht nachgewiesen werden.
  • Erklärt ein Betreuer/eine Betreuerin die Ausschlagung, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Die Genehmigung muss innerhalb der Frist für die Ausschlagung nachgewiesen werden.

Kosten

Die Gebühren für eine Erbausschlagung ergeben sich aus dem Wert der Erbschaft .

Ist der Nachlass überschuldet, fallen bei einer Erbausschlagung nur Kosten in Höhe von 30 Euro an.



Volltext

Wenn Sie Erbe geworden sind, müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge, eines Testaments oder eines Erbvertrags erben.

Informieren Sie sich zunächst, welche Vermögenswerte und welche Schulden vorhanden sind. Möchten Sie die Erbschaft nicht annehmen, müssen Sie die Ausschlagung ausdrücklich erklären.

Es reicht nicht, wenn Sie eine schriftliche Erklärung vorlegen. Sie können die Ausschlagung der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht erklären.

Wurde die Erbschaft wirksam ausgeschlagen, wird die oder der Ausschlagende so behandelt, als ob die Erbschaft nie angefallen wäre.