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Liebe Bürgerinnen und Bürger!

Verwaltungsleistungen sind bitte der aufgeführten Dienstleistungsliste des MV-Bürgerserviceportals zu entnehmen. Finden Sie etwas nicht, dann schreiben Sie uns gern eine Email an info@lk-seenplatte.de  oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0395 570870 an.

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Sonn- und Feiertagsarbeit: Ausnahmegenehmigung beantragen
[Nr.99006001006000 ]

Wenn Sie als Arbeitgeberin beziehungsweise Arbeitgeber an einem Sonn- oder Feiertag in Ihrem Unternehmen oder Betrieb arbeiten lassen möchten, benötigen Sie dafür eine Genehmigung.

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Dokumente und Formulare

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Zuständige Stelle

Landesamt für Gesundheit und Soziales

Verfahrensablauf

Eine Genehmigung für die Sonn- und Feiertagsarbeit können Sie im schriftlichen Verfahren beantragen.

  • Sie füllen das betreffende Antragsformular vollständig aus und senden es an die örtlich zuständige Behörde, einschließlich der im Antrag aufgeführten Unterlagen.
  • Sind erforderliche Unterlagen bzw. Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
  • Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, andernfalls einen Ablehnungsbescheid.
  • Je nach örtlich zuständiger Behörde wird Ihnen der Bescheid per E-Mail oder auf dem Postweg zugesandt. 
  • Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel später zugestellt.
  1. Antragstellung
  2. Prüfung durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS)
  3. Eventuell Abfordern weiterer oder fehlender Unterlagen
  4. Entscheidung durch das LAGuS (Bewilligung oder Ablehnung)

Voraussetzungen

Sie können den Antrag auf Bewilligung der Sonn- und Feiertagsarbeit nur stellen, wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind.  

Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn:

  • die gesetzlich vorgeschriebene Inventur durchgeführt werden soll und nicht an einem Werktag durchführbar ist (1 Sonntag pro Jahr),
  • im Handelsgewerbe besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen (zum Beispiel für Haus- und Ordermessen, die ausschließlich für 
    gewerbliche Wiederverkäufer veranstaltet werden) an 10 Sonn- oder Feiertagen,
  • in einem Betrieb besondere Verhältnisse auftreten, die einen unverhältnismäßigen Schaden hervorrufen.
  • Besondere Verhältnisse liegen beispielsweise vor, wenn unerwartet viele Beschäftigte gleichzeitig erkranken oder Material verspätet angeliefert wird und dadurch ein Auftrag
  • nicht rechtzeitig erledigt werden kann (an 5 Sonntagen).

Sollten andere Gründe für eine Sonn- oder Feiertagsarbeit bestehen, werden auch diese geprüft und gegebenenfalls eine Bewilligung ausgesprochen.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular der örtlich zuständigen Behörde entnehmen.

  • ausgefüllter Antrag auf Sonn- und Feiertagsarbeit gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbZG
  • gegebenenfalls Nachweise zur Darlegung der Voraussetzungen und Stellungnahme des Betriebs-/Personalrates, sofern vorhanden

Fristen

Bitte stellen Sie den Antrag auf Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit mindestens 4 Werktage vor dem beabsichtigten Termin der Sonn- oder Feiertagsarbeit.

Formulare

  • Bitte holen Sie das Antragsformular bei der örtlich zuständigen Behörde ein
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der zuständigen Behörde/ Dienststelle erhoben werden.
Das erfolglose Widerspruchsverfahren ist gebührenpflichtig.

Volltext

Als Arbeitgeberin beziehungsweise Arbeitgeber benötigen Sie eine Genehmigung, wenn in Ihrem Betrieb oder Unternehmen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll. 

Die Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit ist gesetzlich vorgesehen für:

  • die Durchführung von Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäufer
  • das Verhindern eines unverhältnismäßigen Schadens in einem Betrieb durch besondere Verhältnisse (sehr hoher Krankenstand, verspätete Materiallieferung) 
  • die gesetzlich vorgeschriebene Inventur, sofern diese nicht an einem Wochentag erfolgen kann.

Liegen andere Gründe vor, werden auch diese geprüft und die Sonn- oder Feiertagsarbeit gegebenenfalls bewilligt. 

Von dem generellen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind solche Tätigkeiten ausgenommen, die der Befriedigung täglicher oder an Sonn- und Feiertagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, wie zum Beispiel:

  • Daseinsvorsorge (zum Beispiel in der Pflege von Kranken oder der Versorgung von Tieren),
  • Dienstleistungen (zum Beispiel in Restaurants oder bei Taxiunternehmen) sowie 
  • Freizeitgestaltung (zum Beispiel in Theatern, beim Fußball oder in Freizeiteinrichtungen),
  • Einsatz in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen (nicht aufschiebbare Arbeiten wie zum Beispiel Reparaturen bei Rohrbrüchen oder Sturmschäden an Dächern).

In Deutschland gilt generell die Sonn- und Feiertagsruhe. Für Arbeitnehmer ist Sonn- und Feiertagsbeschäftigung nach dem Arbeitszeitgesetz daher grundsätzlich verboten. Es gibt zahlreiche Ausnahmen (zum Beispiel für den Not- und Rettungsdienst, Krankenhäuser, das Versorgungsgewerbe, Bus und Bahn). Im Einzelfall kann Sonn- und Feiertagsbeschäftigung in begrenztem Umfang zum Beispiel bei besonderen Verhältnissen zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens durch die Arbeitsschutzbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesamt für Gesundheit und Soziales - LAGuS) auf Antrag für maximal fünf Tage im Jahr bewilligt werden. Besondere Verhältnisse liegen beispielsweise vor, wenn unerwartet viele Beschäftigte gleichzeitig erkranken oder Material verspätet angeliefert wird und dadurch ein Auftrag nicht rechtzeitig erledigt werden kann. Schaden kann unter anderem ein Vermögensschaden, ein entgangener Gewinn oder Kundenverlust sein.

Allgemeine Hinweise:

  1. Werdende und stillende Mütter dürfen zur Sonn- bzw. Feiertagsarbeit nicht herangezogen werden.
  2. Den Arbeitnehmern sind Pausen und Ruhezeiten entsprechend den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zu gewähren.
  3. Es müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben.
  4. Für die Beschäftigung an einem Sonntag muss jedem Arbeitnehmer ein Ersatzruhetag gewährt werden, der innerhalb des den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraumes von zwei Wochen liegt.
  5. Für die Beschäftigung an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag muss jedem Arbeitnehmer ein Ersatzruhetag gewährt werden, der innerhalb des den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraumes von acht Wochen liegt.
  6. Inwieweit für die Arbeitnehmer die Verpflichtung besteht, die mit dieser Bewilligung zugelassene Arbeit zu leisten, richtet sich nach den für den einzelnen Arbeitnehmer geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften, wie zum Beispiel Einzelarbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag.
  7. Durch diese Bewilligung werden weitergehende Forderungen aus Rechtsvorschriften, für die die Zuständigkeit der Arbeitsschutzbehörde nicht gegeben ist, nicht berührt.