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Daueraufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern beantragen
[Nr.99010015012001 ]

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Drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Staatsangehörigen aus der EU oder dem EWR können die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte beantragen, wenn sie sich über einen Zeitraum von fünf Jahren mit der Bezugsperson ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben.

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Dokumente und Formulare

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Zuständige Stelle

die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde

Verfahrensablauf

Nach einem fünfjährigen ständigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland können Sie eine Daueraufenthaltskarte beantragen.

Die Daueraufenthaltskarte ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen.

Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

Für die Ausstellung der Daueraufenthaltskarte sowie der eAT-Karte fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.

Voraussetzungen

Erforderliche Unterlagen

Die Ausländerbehörde kann die Vorlage der folgenden Unterlagen verlangen:

Beim Aufenthalt bei einer nichterwerbstätigen Referenzperson kann die Ausländerbehörde außerdem verlangen:

Beim Aufenthalt bei einer Referenzperson im Studium kann die Ausländerbehörde außerdem verlangen:

Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Unterlagen anfordern.

Fristen

Formulare

Rechtsbehelf

Volltext

Wenn Sie sich als drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines Staatsangehörigen der Europäischen Union (EU) oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR: Norwegen, Island und Liechtenstein) über einen Zeitraum von fünf Jahren mit Ihrem freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigem ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, können Sie unabhängig vom weiteren Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen ein Daueraufenthaltsrecht erhalten und bei der Ausländerbehörde die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte beantragen.

Die Ausländerbehörde überprüft die Dauer und die Rechtmäßigkeit Ihrer zurückgelegten Aufenthaltszeiten und stellt die Daueraufenthaltskarte bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb von sechs Monaten aus.

„Rechtmäßig“ ist Ihr fünfjähriger ständiger Aufenthalt dann, wenn Sie die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Freizügigkeit drittstaatsangehöriger Familienangehöriger über einen Zeitraum von fünf Jahren erfüllt haben.

Für die Fristberechnung zum Erwerb des Daueraufenthaltsrechts sind kürzere Abwesenheitszeiten unbeachtlich. So kann auch beim Verlassen des Bundesgebiets für insgesamt sechs Monate im Jahr, zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes sowie aus wichtigem Grund einmalig für bis zu zwölf aufeinander folgende Monate (zum Beispiel aufgrund einer schweren Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung) von einem ständigen Aufenthalt ausgegangen werden.

Mit dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts erhalten Sie unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit eine verbesserte Rechtsstellung. So ist das Daueraufenthaltsrecht unabhängig vom Fortbestand der Freizügigkeitsvoraussetzungen. Darüber hinaus erhöht sich der Ausweisungsschutz.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Ehe- und Lebenspartner sowie Kinder das Daueraufenthaltsrecht auch unabhängig von einem ständigen Aufenthalt mit der freizügigkeitsberechtigten Referenzperson erhalten (zum Beispiel im Falle des Todes oder des Wegzugs der Referenzperson). In Einzelfällen ist es zudem möglich, dass Sie als Familienangehöriger eines erwerbstätigen EU- oder EWR-Bürgers bereits vor Ablauf von fünf Jahren ein Daueraufenthaltsrecht erhalten (zum Beispiel wenn Sie bei dem Unionsbürger Ihren ständigen Aufenthalt haben, dieser aber frühzeitig infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit vor Ablauf von fünf Jahren verstirbt).

Sollten Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss eine zu Ihrer Personensorge berechtigte Person dem geplanten Aufenthalt zustimmen.

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