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Durchführung eines Bürgerentscheides beantragen
[Nr.99030001037000 ]

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Bürgerinnen und Bürger können die Durchführung eines Bürgerentscheides beantragen.

Zuständige Stelle

Gemeinde oder Landkreis

Verfahrensablauf

Das Bürgerbegehren muss schriftlich an die Gemeindevertretung oder den Kreistag gerichtet werden. Rechtzeitig vor der Entscheidung der Gemeindevertretung oder des Kreistages, ob das Bürgerbegehren inhaltlich und hinsichtlich seiner formellen Voraussetzungen zulässig ist, ist die Beschlussvorlage der Verwaltung der Rechtsaufsichtsbehörde zu übersenden. Die Rechtsaufsichtsbehörde gibt hierzu eine Stellungnahme ab, die der Beschlussvorlage beizufügen ist. Die Rechtsaufsichtsbehörde ist über die Entscheidung der Gemeindevertretung oder des Kreistages unverzüglich zu unterrichten. Den Vertretungspersonen ist die Entscheidung bekannt zu geben.

Voraussetzungen

Die Bürgerinnen und Bürger können die Durchführung eines Bürgerentscheides beantragen, mit dem wichtige Entscheidungen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises statt durch Beschluss der Gemeindevertretung oder des Kreistages durch die Bürgerinnen und Bürger selbst getroffen werden können.

Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über die innere Organisation der Verwaltung, über die Rechtsverhältnisse der für die Gemeinde oder den Landkreis haupt- oder ehrenamtlich tätigen Personen, über Entscheidungen im Rahmen des gemeindlichen oder kreislichen Haushalts-, Rechnungsprüfungs- und Abgabenwesens und in diesem Rahmen auch Entscheidungen über Entgelte und kommunale Betriebe, über Entscheidungen nach § 36 des Baugesetzbuches, über die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen sowie über sonstige Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind, über die Beteiligung an kommunaler Zusammenarbeit, über Satzungen, durch die ein Anschluss- oder Benutzungszwang geregelt wird, sowie über Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen.

Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10 Prozent der Bürgerinnen und Bürger oder von mindestens 4.000 Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet sein.

Erforderliche Unterlagen

Fristen

Die Bürgerinnen und Bürger können mit einem Bürgerbegehren die Durchführung eines Bürgerentscheides beantragen, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid zur gleichen Angelegenheit durchgeführt worden ist. Richtet sich der Antrag gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung oder des Kreistages, muss er innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe des Beschlusses gestellt werden, es sei denn, der Beschluss wurde noch nicht durchgeführt. Die Sechswochenfrist beginnt mit dem Tag nach der Beschlussfassung der Gemeindevertretung oder des Kreistages, bei Beschlussfassung in nichtöffentlicher Sitzung mit der Bekanntmachung des Beschlusses. Gegen den Beschluss der Gemeindevertretung oder des Kreistages ist ein Bürgerbegehren auch dann gerichtet, wenn es den Beschluss nicht ausdrücklich erwähnt, sondern in positiver Formulierung ein anderes Vorhaben anstelle des von der Gemeindevertretung oder des Kreistages beschlossenen Vorhabens anstrebt.
Die Unterschriftensammlung für die Wiederholung eines Bürgerbegehrens darf nicht vor Ablauf der zweijährigen Frist, gerechnet vom Tag des Bürgerentscheids in der gleichen Angelegenheit, beginnen.

Volltext

Die Bürgerinnen und Bürger können die Durchführung eines Bürgerentscheides beantragen, mit dem wichtige Entscheidungen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises statt durch Beschluss der Gemeindevertretung oder des Kreistages durch die Bürgerinnen und Bürger selbst getroffen werden können.

Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10 Prozent der Bürgerinnen und Bürger oder von mindestens 4.000 Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet sein.

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