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Gesonderte Feststellung zur steuerlichen Einlagenrückgewähr nach Körperschaftsteuergesetz beantragen
[Nr.99102082058000 ]

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Als ausländische Körperschaft oder Personenvereinigungen ohne Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland können Sie prüfen lassen, ob ihre Zahlungen für Ihre deutschen Anteilseigner steuerfrei sind.

Zuständige Stelle

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag auf gesonderte Feststellung einer steuerlichen Einlagenrückgewähr schriftlich mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der örtlich zuständigen Finanzbehörde oder beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen.

Variante 1: Den Antrag müssen Sie schriftlich bei der Finanzbehörde stellen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung des Einkommens örtlich zuständig ist.

Variante 2: Wenn keine Finanzbehörde zum Zeitpunkt der Antragstellung zuständig ist, müssen Sie den Antrag schriftlich oder digital im BZStOnline-Portal beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen.

einen Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Absatz 8 Satz 3 KStG per Post an die im Antragsformular angegebene Adresse.

Wenn Sie den Antrag digital übermitteln wollen, steht Ihnen der entsprechende Antragsvordruck zum elektronischen Versand im BZStOnline-Portal zur Verfügung.

Voraussetzungen

Anträge auf steuerliche Einlagenrückgewähr können stellen:

gewähren können

Erforderliche Unterlagen

Bei der Antragstellung für die Einlagenrückgewähr müssen Sie einreichen: 

Hinweise:

Fristen

 Antragstellung: bis zum Ende des zwölften Monats, der auf das Ende des Wirtschaftsjahres folgt, in dem die Leistung erfolgt ist.

Rechtsbehelf

Volltext

Als ausländische Körperschaften oder Personenvereinigungen sind Sie nicht zur Führung eines steuerlichen Einlagekontos verpflichtet. Erbringen Sie als ausländische Körperschaften und Personenvereinigungen Leistungen wie

an inländische Anteilseignerinnen und Anteilseigner, können Sie eine gesonderte Feststellung einer nicht steuerbaren Einlagenrückgewähr beantragen.

Gegenstand der Feststellung sind sämtliche Leistungen des Antragstellers oder der Antragstellerin, welche aus deren fiktiven steuerlichen Einlagekonto geleistet werden.

Bei der Antragstellung sind nicht nur die Einlagen und Leistungen inländischer Anteilseigner und Anteilseignerinnen anzugeben, sondern grundsätzlich alle Einlagen und Leistungen. Die Nachweispflicht beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem Einlagen erbracht wurden, deren Rückzahlung geltend gemacht wird.

Der Antrag muss schriftlich mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der Finanzbehörde gestellt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung des Einkommens des Antragstellers örtlich zuständig ist. Wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Finanzbehörde örtlich zuständig ist, muss der Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gestellt werden.

Wichtiger Hinweis:
Ausländische Investmentfonds, die bestimmte Zahlungen an ihre inländischen Anteilseigner vornehmen, wie zum Beispiel

können ab dem Steuerjahr 2018 keine gesonderte Feststellung einer steuerlichen Einlagenrückgewähr nach dem Körperschaftsteuergesetz mehr beantragen.

Dokumente und Formulare

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