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Online-Terminvergabe

Nutzen Sie neben der telefonischen Terminvergabe beim Bürgerservice gerne die Online-Terminvergabe für die Kfz-Zulassung und für Führerscheinangelegenheiten. Verfügbar ist ein Terminfenster für die nächsten vier Wochen (Uhrzeit / Wochentag) innerhalb der ...

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Informationspflichten für Erbringer von Dienstleistungen

Bemerkungen

Dieser Text wurde vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern freigegeben am 04.04.2011 und am 05.09.2011 aktualisiert.

Zuständige Stelle

Die Vorschriften richten sich unmittelbar an den Dienstleistungserbringer und sind von ihm zu erfüllen.

In Mecklenburg-Vorpommern sind die kreisfreien Städte, die großen kreisangehörigen Städte sowie die Ämter und amtsfreien Gemeinden für die Kontrolle zuständig.

Unterstützende Institutionen

Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern

Volltext

Jeder Dienstleister,

muss vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schrifticher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung, bestimmte Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen. Die Informationspflichten nach der Dienstleistungs-Informationspflichtenverordnung (DL-InfoV) gehen teilweise weiter als die schon bestehenden Informationspflichten, z. B. nach der BGB-Informationspflichtenverordnung und der Preisangabenverordnung.

Die DL-InfoV unterscheidet primär zwischen Informationen, die der Dienstleistungserbringer stets von sich aus (§ 2) oder nur auf Anfrage (§ 3) zu erbringen hat. Die Paragraphen können wie eine Checkliste gelesen werden.

Die Informationen, die stets zur Verfügung zu stellen sind (§ 2), können nach Wahl des Dienstleistungserbringers, auf verschiedenen Wegen angeboten werden. Er kann die Informationen:

  1. dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitteilen,
  2. am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind,
  3. dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich machen oder
  4. in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufnehmen.

Bei den Pflichtangaben, die nach § 2 stets zur Verfügung zu stellen sind, handelt es sich um die folgenden Angaben:

Weitere Informationen müssen vom Dienstleister nur auf Anfrage oder im Rahmen ausführlicher Informationsunterlagen (z. B. Broschüren, Kataloge) zur Verfügung gestellt werden (§ 3), hierzu zählen insbesondere:

Sofern Dienstleistungen für andere Unternehmen, Geschäftsleute oder Institutionen erbracht werden, sind gemäß § 4 Absatz 1 DL-InfoV folgende Angaben erforderlich:

Dokumente und Formulare

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