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Kraftfahrzeug: Zulassung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges aus einem Nicht-EU-Land (Drittstaat) beantragen
[Nr.99036008007004 ]

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Zulassung eines Fahrzeugs, das zuvor noch nicht in der EU oder im EWR (Drittstaat) zugelassen war, ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständi-ge Zulassungsbehörde.

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Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an die örtlich zuständige Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

Örtlich zuständig ist i.d.R.

Zulassungsbehörden sind in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte und (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte (Zulassungsbehörde). Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).

Verfahrensablauf

Die Zulassung Ihres Fahrzeugs müssen Sie als Halter bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Sie können auch einen Vertreter mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen. Wichtig ist dabei, dass die Vollmacht gleichzeitig Ihr Einverständnis zur Bekanntgabe über rückständige Gebühren und Auslagen aus vorhergehenden Zulassungsvorgängen und der kraftfahrzeugsteuerrelevanten Daten an den Bevollmächtigten beinhaltet.

Um das Verfahren zügig abschließen zu können, ist es notwendig, der Behörde möglichst lückenlos alle notwendigen Dokumente vorzulegen. Gegebenenfalls müssen Sie das Fahrzeug der Zulassungsbehörde zur Identitätsprüfung vorführen. Dies ist insbesondere in Fällen, in denen die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht vorgelegt werden kann, erforderlich.

Steht einer Zulassung nichts im Wege, werden die Kennzeichen abgestempelt, das heißt, mit der Plakette nach § 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Hauptuntersuchung und der Stempelplakette, die unter anderem die Bezeichnung der Zulassungsbehörde enthält, versehen. Die ausländischen Zulassungsbescheinigungen werden eingezogen.

Voraussetzungen

Eine Zulassung erfolgt

Sollen Einzelfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die in Nicht-EU-Staaten gebaut oder für Nicht-EU-Staaten hergestellt wurden, in den Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) eingeführt werden und wurden sie vom Hersteller nicht entsprechend den Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO oder EG-FGV ausgerüstet, ist für die Erlangung einer Betriebserlaubnis ein von einem amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr erstelltes Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorzulegen.
    
Abhängig von dem vorgenannten Gutachten ist vor Beantragen einer Zulassung eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO zu beantragen.

Erforderliche Unterlagen

Weitere Auskünfte erteilt Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

Gegebenenfalls sind weitere Unterlagen vorzulegen, z. B.:

Kosten

Die Gebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

Volltext

Zulassung eines Fahrzeugs, das zuvor noch nicht in der EU oder im EWR (Drittstaat) zugelassen war, ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde. Wenn Sie ein gebrauchtes Fahrzeug in einem Drittstaat kaufen oder mit einem in einem Drittstaat auf Sie zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland umziehen, müssen Sie oder Ihre Vertretung für dieses Fahrzeug die Zulassung in Deutschland beantragen. Die Antragstellung ist auch online möglich.

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