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Kraftfahrzeugkennzeichen: Oldtimerkennzeichen (H-Kennzeichen) für ein vor 30 oder mehr Jahren zugelassenes Fahrzeug beantragen
[Nr.99036009069002 ]

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Wenn Ihr Fahrzeug vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, in einem guten Erhaltungszustand ist und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient, können Sie für dieses ein Oldtimerkennzeichen beantragen.

Verfahrensablauf

Bei der persönlichen Beantragung:

Wenn Sie Ihren Oldtimer bei Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde anmelden, erhalten Sie eine Kennzeichenkombination vor Ort zugeteilt. Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie das Fahrzeug vorführen. Mit dieser Zuteilung:

Bei der Online-Beantragung:

Sie können ein Oldtimerkennzeichen nur online beantragen, wenn das Fahrzeug bereits zuvor einmal ein Oldtimerkennzeichen hatte. Wenn Sie ein Oldtimerkennzeichen über das i-Kfz Portal beantragen:

Für beide Antragsarten gilt:

Bei Ummeldung eines Fahrzeugs können Sie auf Antrag die bisherigen Kennzeichen wieder zugeteilt bekommen. Dies gilt auch, wenn Sie das Kennzeichen für die Wiederzulassung Ihres Fahrzeugs reserviert haben.

Voraussetzungen

Zusätzliche Voraussetzungen im Rahmen eines Zulassungsverfahrens sind:

Erforderliche Unterlagen

Bitte legen Sie Originaldokumente oder amtlich beglaubigte Kopien vor.

Kosten

Es fallen für die Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr an, die von der Zulassungsbehörde festgesetzt werden. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand: von 25,60 EUR bis 205,00 EUR. Die Kosten für die Kennzeichen, Gutachten oder sonstige Auslagen sind in den Gebühren nicht enthalten. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Zulassungsbehörde.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Volltext

Ein Oldtimer ist ein Fahrzeug, das zum Zeitpunkt seiner Begutachtung als Oldtimer vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, in einem guten Erhaltungszustand ist und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient. Entscheidende Kriterien sind allein das Alter des Fahrzeugs und die Begutachtung durch einen Sachverständigen nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Die Begutachtung erfolgt nach der Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern nach § 23 StVZO. Oldtimer dürfen im Alltagsverkehr und zu gewerblichen Zwecken eingesetzt werden. Sie dürfen auch ohne Kennzeichnung bezüglich ihrer Zugehörigkeit zu einer Schadstoffgruppe durch entsprechende Plaketten nach § 2 Absatz 1 der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) in Umweltzonen einfahren. Auf Antrag ist für ein Fahrzeug, für das ein Gutachten nach § 23 StVZO vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zuzuteilen. Dieses von der Zulassungsbehörde zuzuteilende Kennzeichen hat aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer zu bestehen. Es hat als Oldtimerkennzeichen den Kennbuchstaben »H« als amtlichen Zusatz hinter der Erkennungsnummer, der von der Zulassungsbehörde auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II zu vermerken ist, zu führen. Der Halter kann zwischen dem Oldtimerkennzeichen oder einem Kennzeichen nach § 9 Absatz 1 FZV wählen. Das Oldtimerkennzeichen gibt es nicht als Saisonkennzeichen nach § 10 Absatz 3 FZV. Das Oldtimerkennzeichen wird nur für ein bestimmtes Fahrzeug zugeteilt. Halter, die mehrere Oldtimer besitzen, die sie zur Teilnahme an Oldtimerveranstaltungen in Betrieb setzen, können die Möglichkeiten des § 43 FZV nutzen und rote Oldtimerkennzeichen verwenden. Ist bereits ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt, kann kein rotes Oldtimerkennzeichen nach § 43 FZV zugeteilt werden. Umgekehrt gilt das Gleiche. Für Fahrzeuge mit Oldtimerkennzeichen gelten grundsätzlich alle Vorschriften, die auch für Fahrzeuge mit Kennzeichen nach § 9 Absatz 1 FZV anzuwenden sind.

Die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer ist mit verschiedenen Vorteilen für Sie verbunden, zum Beispiel:

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