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Wenn Sie wegen einer Erkrankung Ihres Kindes nicht arbeiten können, können Sie Kinderkrankengeld von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse erhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Kinderkrankengeldtage auf Ihre Partnerin oder Ihren Partner übertragen.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Kinderkrankengeld und den Antrag auf Übertragung der Kinderkrankentage können Sie per Post stellen sowie – bei vielen gesetzlichen Krankenkassen – persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen.
Im Normalfall ist der Verfahrensablauf wie folgt:
Sie erhalten eine ärztliche Kindkrankschreibung (Muster 21).
Füllen Sie den Antrag Ihrer gesetzlichen Krankenkasse aus. Dieser befindet sich beim Muster 21 auf der Rückseite. Gegebenenfalls fordert Ihre Krankenkasse weitere Angaben mit einem gesonderten Antrag.
Reichen Sie die Kindkrankschreibung (Muster 21) zusammen mit eventuell weiteren erforderlichen Unterlagen bei Ihrer Krankenkasse ein.
Informieren Sie Ihren Arbeitgeber über die Kindkrankschreibung.
Die Krankenkasse prüft Ihren Antrag und überweist Ihnen Ihr Kinderkrankengeld. Für Arbeitnehmende: Ihre Krankenkasse zahlt Ihr Kinderkrankengeld erst nachdem Ihr Arbeitgeber der Krankenkasse die erforderlichen Angaben zu Ihrem ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt mitgeteilt hat.
Sonderregelung für die Betreuung von Kindern aufgrund der Corona-Pandemie:
Füllen Sie den Antrag Ihrer gesetzlichen Krankenkasse aus.
Fügen Sie einen Nachweis der Schule oder Kita bei.
Reichen Sie den Antrag zusammen mit dem Nachweis und eventuell weiteren erforderlichen Unterlagen bei Ihrer Krankenkasse ein.
Die Krankenkasse prüft Ihren Antrag und überweist Ihnen Ihr Kinderkrankengeld. Für Arbeitnehmende: Ihre Krankenkasse zahlt Ihr Kinderkrankengeld erst nachdem Ihr Arbeitgeber der Krankenkasse die erforderlichen Angaben zu Ihrem ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt mitgeteilt hat
Voraussetzungen
Ihr Kind ist unter 12 Jahre alt oder hat eine Behinderung und ist auf Hilfe angewiesen.
Es wurde eine Erkrankung Ihres Kindes und aufgrund dieser ein Betreuungsbedarf oder ein Beaufsichtigungs- oder Pflegebedarf festgestellt.
Es kann sich keine andere Person in Ihrem Haushalt um das Kind kümmern.
Sie und Ihr Kind sind gesetzlich krankenversichert.
Sie sind erwerbstätig und haben Anspruch auf Krankengeld.
Sie werden von Ihrem Arbeitgeber unbezahlt freigestellt.
Auch wenn Sie selbstständig und gesetzlich versichert sind, können Sie Kinderkrankengeld ab dem 1. Tag der Erkrankung Ihres Kindes bekommen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie selbst Anspruch auf Krankengeld haben,
Bei schwerstkranken Kindern:
Ihr Kind ist tödlich erkrankt und hat eine Lebenserwartung von wenigen Wochen oder Monaten.
Die Erkrankung Ihres Kindes ist bereits weit fortgeschritten und muss eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig machen oder Sie, Ihre Partnerin oder Ihr Partner wünschen diese Behandlung.
Ihr Kind ist unter 12 Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen.
Sie und Ihr Kind sind gesetzlich krankenversichert.
Sie sind erwerbstätig und haben Anspruch auf Krankengeld.
Sie werden von Ihrem Arbeitgeber unbezahlt freigestellt.
Auch wenn Sie selbstständig und gesetzlich versichert sind, können Sie Kinderkrankengeld ab dem 1. Tag der Erkrankung Ihres Kindes bekommen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie selbst Anspruch auf Krankengeld haben, zum Beispiel über einen sogenannten Wahltarif bei Ihrer Krankenkasse.
Für die Übertragung von Kinderkrankengeldtagen:
Sowohl Sie selbst als auch Ihr Partner beziehungsweise Ihre Partnerin sind gesetzlich krankenversichert.
Sowohl Sie selbst als auch Ihr Partner beziehungsweise Ihre Partnerin haben Anspruch auf Krankengeld.
Ihr Arbeitgeber hat der Übertragung der Kinderkrankengeldtage zugestimmt. Das heißt, Ihr Arbeitgeber ist damit einverstanden sein, Sie für weitere Tage freizustellen.
Erforderliche Unterlagen
Ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung und den Betreuungsbedarf Ihres Kindes („Kindkrankschreibung“, Muster 21)
Bei schwerstkranken Kindern gegebenenfalls zusätzlich:
Ärztliches Zeugnis, dass Ihr Kind an einer schwerwiegenden, tödlich verlaufenden Krankheit leidet
Bei Kindern mit Behinderung gegebenenfalls zusätzlich:
Ärztliches Zeugnis oder gegebenenfalls Nachweis dass Ihr Kind eine Behinderung hat und auf Ihre Hilfe angewiesen ist
Bei Quarantäne oder geschlossenen Betreuungseinrichtungen aufgrund der Corona-Pandemie gegebenenfalls:
Nachweis über die Schließung einer Betreuungseinrichtung, die Anordnung oder Verlängerung der Betriebs- oder Schulferien, die Aufhebung der Präsenzpflicht in der Schule, die Einschränkung des Betreuungsangebots, die Anordnung einer Quarantäne (Betretungsverbot) oder die behördliche Empfehlung, die Betreuungseinrichtung nicht zu besuchen.
Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, ob ein Nachweis nötig ist.
Fristen
Sie sollten so schnell wie möglich– am besten am 1. Krankheitstag – mit Ihrem Kind zur Ärztin oder zum Arzt gehen, um die Kindkrankschreibung (Muster 21) zu erhalten und Ihren Arbeitgeber über Ihr Fernbleiben informieren.
Formulare
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: Viele gesetzliche Krankenkassen bieten ein Onlineverfahren an.