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Lagergenehmigung für nicht gewerbsmäßige Nutzung von explosionsgefährlichen Stoffen beantragen
[Nr.99089013000000 ]

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Grundsätzlich ist für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen eine Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz notwendig.

Zuständige Stelle

Zuständig für das Erteilen von Lagergenehmigungen im nichtgewerblichen Bereich sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

Verfahrensablauf

Zuständig für das Erteilen von Lagergenehmigungen im nichtgewerblichen Bereich sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag auf Lagergenehmigung mit der Angabe über Art und Menge der explosionsgefährlichen Stoffe (Lagergruppe, Verträglichkeitsgruppe) sollen folgende Unterlagen beigefügt werden:

Formulare

Rechtsbehelf

Unterstützende Institutionen

Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung, Bundesinnenministerium, Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Volltext

Grundsätzlich ist für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen eine Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) notwendig. Genehmigungspflichtig sind sowohl

Die Genehmigung beinhaltet auch weitere, die Lagerung betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere baurechtliche Vorschriften und Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz. Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um insbesondere Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter sicherzustellen. Die nachträgliche Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass bestimmte explosionsgefährliche Stoffe ganz oder in begrenzten Mengen unter festgelegten Voraussetzungen genehmigungsfrei gelagert werden dürfen. Voraussetzung ist, dass die nach Art, Ausmaß und Dauer der durch diese Lagerung hervorgerufenen Gefahren mit dem Schutz Beschäftigter oder Dritter vereinbar ist.

Dokumente und Formulare

Für Ihren Wohnort sind leider keine Dokumente oder Formulare verfügbar.

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