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Online-Terminvergabe

Die zentrale Online-Terminvergabe für die Kfz-Zulassung und für Führerscheinangelegenheiten ist derzeit gestört. An einer Lösung wird gearbeitet. Die Durchwahlen der Mitarbeitenden der Kreisverwaltung sind von der Störung nicht betroffen. Nutzen Sie ...

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Verbringung von Abfällen in Deutschland und Europa Zustimmung für Abfälle nach der "gelben" Abfallliste und alle anderen zur Beseitigung bestimmten Abfälle
[Nr.99001032134002 ]

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Sie möchten als Unternehmen Abfälle über die staatlichen Grenzen hinwegtransportieren? Dann gelten für Sie die Regelungen der EG-Verordnung über die Verbringung von Abfällen.

Zuständige Stelle

Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) 

Verfahrensablauf

Die Notifizierung ist über die zuständige Behörde am Versandort vorzunehmen. Der Notifizierende legt der Versandortbehörde dazu alle für die Notifizierung erforderlichen Unterlagen einschließlich der notwendigen Kopien für alle beteiligten Behörden vor. Die Versandortbehörde prüft dann, ob die Notifizierung ordnungsgemäß ausgeführt wurde, übersendet die Unterlagen bei positiver Bewertung innerhalb von drei Werktagen an die Bestimmungsortbehörde sowie an alle betroffenen Transitlandbehörden und informiert den Notifizierenden darüber. Die Versandortbehörde kann allerdings die Weiterleitung der Unterlagen verweigern, wenn sie innerhalb der Frist von drei Werktagen Unterlagen nachfordert oder einen Einwand gegen die Notifizierung erhebt. 

Weiterhin haben alle beteiligten Behörden drei Werktage nach Eingang der Notifizierungsunterlagen die Möglichkeit, zusätzliche Informationen und Unterlagen nachzufordern, wenn dies erforderlich ist. Spätestens drei Werktage nach Erhalt der Unterlagen, auch derjenigen, die zuvor angefordert wurden, übermittelt die zuständige Behörde am Bestimmungsort eine sogenannte Empfangsbestätigung. Selbst bei ordnungsgemäßer Ausführung der Notifizierung kann die Versandortbehörde weitere, für die Beurteilung zur Zustimmung notwendige Unterlagen nachfordern. Über diese Nachforderung informiert sie dann alle Betroffenen. Sie ist aber verpflichtet, die Notifizierung weiterzuleiten. In diesem Fall darf die Bestimmungsortbehörde erst dann eine Eingangsbestätigung versenden, wenn sie von der Versandortbehörde die Nachricht erhält, dass auch diese nachgeforderten Unterlagen eingegangen sind. Spätestens 30 Tage nach Übermittlung der Empfangsbestätigung geben alle beteiligten Behörden ihre Entscheidung zur geplanten Notifizierung ab, entweder Zustimmung ohne Auflagen, Zustimmung mit Auflagen oder Einwandserhebung.

Nachdem alle Zustimmungen zur Notifizierung vorliegen, trägt der Notifizierende das tatsächliche Datum der Verbringung in das Begleitformular ein und füllt dieses soweit wie möglich aus. Daraufhin übermittelt der Notifizierende den betroffenen zuständigen Behörden und dem Empfänger der Abfälle mindestens drei Werktage vor der geplanten Verbringung Kopien des ausgefüllten und unterschriebenen Begleitformulars. Das Begleitformular im Original und das Notifizierungsformular in Kopie sowie die Kopien der Zustimmungsbescheide sind beim Transport mitzuführen. Die Entsorgungsanlage bestätigt auf dem Begleitformular die Annahme der Abfälle spätestens drei Tage nach deren Erhalt und übermittelt dieses dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden. Spätestens 30 Tage nach Abschluss der Entsorgung und nicht später als ein Jahr nach Erhalt der Abfälle bestätigt die Entsorgungsanlage diese Entsorgung dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden, indem sie diesen eine unterzeichnete Kopie des Begleitformulars übermittelt. Werden die Abfälle unmittelbar nach Annahme (z. B. innerhalb von drei Tagen) in der Entsorgungsanlage dem in der Notifizierung angegebenen Entsorgungsverfahren unterzogen, so kann die Annahme und die Entsorgung gleichzeitig übermittelt werden. In diesem Fall entfällt der letzte Schritt wie oben beschrieben.

Voraussetzungen

Wer muss notifizieren?

Als Notifizierender gelten Sie als natürliche oder juristische Person im Versandstaat, wenn Sie  Abfälle selbst transportieren oder transportieren lassen. In der Regel ist dies der Abfallersterzeuger, in der Rangfolge der weiteren Nennung auch der Neuerzeuger, ein zugelassener Einsammler, ein eingetragener Händler, ein eingetragener Makler oder der Besitzer der Abfälle.

Erforderliche Unterlagen

Notwendige bei der Behörde einzureichende bzw. mitzuführende Unterlagen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) aufgeführt. Weitere Hinweise zur Handhabung, einzuhaltenden Fristen und zum Ausfüllen der Formulare sind im LAGA-Merkblatt M 25 zu finden.

Fristen

Sie können zu jeder Zeit Abfälle notifizieren. Fehlen Unterlagen für das Verfahren oder es gibt Einwände, meldet sich die Versandortbehörde innerhalb von drei Werktagen bei Ihnen.

Spätestens 30 Tage nach Übermittlung der Empfangsbestätigung geben alle beteiligten Behörden ihre Entscheidung zur geplanten Notifizierung ab und Sie erhalten das exakte Datum zur Verbringung der Abfälle.

Formulare

Die zu verwendenden Antrags- und Begleitformulare sind in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) unter folgendem Link zu finden:

Volltext

Alle Abfälle, die beseitigt oder anderweitig verwertet werden sollen und über Staatsgrenzen transportiert werden , müssen grundsätzlich  notifiziert werden. Das Notifizierungsverfahren ermöglicht es den zuständigen Behörden, die grenzüberschreitende Abfallverbringung zu überwachen. Insbesondere der Export von gefährlichen Abfällen in Länder, die über geringe Umwelt- und Sicherheitsstandards verfügen, soll verhindert werden. 

Notifiziert werden müssen demnach: 

Ausnahmeregelungen zur Notifizierungspflicht können Sie bei der zuständigen Stelle erfragen.

Die Anforderungen an die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) und im Abfallverbringungsgesetz festgeschrieben. Hier sind die Voraussetzungen und Bedingungen für derartige grenzüberschreitende Abfallverbringen festgelegt, z.B. wann und für welche Abfälle im Zusammenhang mit derartigen Verbringung eine Zustimmung durch die zuständige Behörde notwendig ist. 

Dokumente und Formulare

Für Ihren Wohnort sind leider keine Dokumente oder Formulare verfügbar.

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